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    Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG
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    DE - Landesrecht Sachsen

    § 7 Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege

    (1)
    1
    Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes, die sich in der Kindertagesbetreuung auswirken können, der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson mitzuteilen.
    2
    Die Erziehungsberechtigten haben vor erstmaliger Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist.
    3
    Der Nachweis ist durch Vorlage einer Dokumentation nach § 26 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch
    oder einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen.
    4
    Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen.
    5
    Die Sätze 2 bis 4 gelten vor dem erstmaligen Besuch einer Kindertagespflegestelle entsprechend mit der Maßgabe, dass gegenüber der Kindertagespflegeperson die ärztliche Untersuchung und der Erhalt der öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nachzuweisen sind.
    6
    Sofern die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen, ist dies gegenüber der Kindertagespflegeperson zu erklären.
    (2)
    1
    Die Erziehungsberechtigten sind von Anfang an in alle Maßnahmen der Gesundheitspflege einzubeziehen.
    2
    Das Gesundheitsamt oder von ihm Beauftragte führen bei Kindern, die aufgrund dieses Gesetzes betreut werden, jährlich zahnärztliche Reihenuntersuchungen und eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörfähigkeiten sowie motorische und Sprachauffälligkeiten in der Regel im vierten Lebensjahr durch.
    3
    Die Untersuchungen sind nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten zulässig.
    (3) Werden gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, hat die Leitung der Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umgehend in Kenntnis zu setzen.

    Abschnitt 2 Planung und Betrieb

    § 8 Bedarfsplanung

    (1)
    1
    Um die erforderlichen Plätze in der Kindertagesbetreuung zu gewährleisten, stellt der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Bedarfsplan auf.
    2
    Die Aufnahme einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für die Finanzierung nach den §§ 13, 14 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie den §§ 15 bis 20.
    (2)
    1
    Der Bedarfsplan ist dem Landesjugendamt zur Kenntnis zu geben.
    2
    Er ist jährlich mit Stichtag zum 1. August eines Jahres fortzuschreiben.
    (3) Kann einem Bedarf nur durch ein zusätzliches Angebot eines Trägers der freien Jugendhilfe oder einer Kindertagespflegestelle entsprochen werden, kann die entsprechende Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle auch kurzfristig in den Bedarfsplan aufgenommen werden.
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    § 9 Trägerschaft

    (1) Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien Jugendhilfe insbesondere auch von Elterninitiativen, privaten Trägern, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen sowie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden, betrieben werden.
    (2) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nachhaltig darauf hinzuwirken, dass die Kindertageseinrichtungen vorrangig von Trägern der freien Jugendhilfe errichtet oder übernommen und betrieben werden.
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