Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 326), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 132), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308, 318), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630, 634),
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 884)
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§ 27a Vorverfahren bei der Notarkammer Sachsen und der Rechtsanwaltskammer Sachsen
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen von der Notarkammer Sachsen oder der Rechtsanwaltskammer Sachsen erlassene Verwaltungsakte bedarf es abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung
keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655)
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Abschnitt 4 Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 28 Oberste Landesbehörde
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des
Arbeitsgerichtsgesetzes
ist das Staatsministerium der Justiz.
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§ 29 Dienstaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht üben aus:
1.
der Präsident oder der Direktor des Arbeitsgerichts über die beim Arbeitsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Der Präsident des Arbeitsgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die beim Arbeitsgericht beschäftigten Richter aus;
2.
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts über die beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den Arbeitsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
3.
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit.
(2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:
1.
der Präsident oder der Direktor des Arbeitsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter;
2.
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter.
(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.
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