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    DE - Landesrecht Sachsen
    Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
    entsprechend.
    3
    Nicht gleichwertige Berufsqualifikationen können nach Maßgabe des § 41e, der entsprechend gilt, ausgeglichen werden.
    ²8

    § 41d Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41c

    (1) Die nach § 41c Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes Verzeichnis einzutragen.
    (2)
    1
    Der Antrag bedarf der Schriftform.
    2
    § 5 Absatz 7 und 8 sowie § 35 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 bis 6 gelten entsprechend.
    3
    Für das Verfahren gelten § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 14 und 15 des Sächsischen
    Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
    entsprechend.
    (3)
    1
    Eine Eintragung in das Verzeichnis ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Bauvorlageberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
    2
    § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
    (4)
    1
    Liegen die Voraussetzungen des § 41c nicht vor, wird die Eintragung in das Verzeichnis durch Bescheid abgelehnt.
    2
    In dem Bescheid ist mitzuteilen, aus welchen Gründen die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.
    (5)
    1
    In dem Verzeichnis ist zu vermerken:
    1.
    Zeitpunkt der Eintragung,
    2.
    Familienname, Geburtsname und Vornamen,
    3.
    akademische Grade, Titel,
    4.
    Staatsangehörigkeit,
    5.
    Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,
    6.
    Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie
    7.
    eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
    2
    Eine Änderung dieser Angaben hat die oder der Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
    (6) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
    1.
    die oder der Eingetragene verstorben ist,
    2.
    die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
    3.
    nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 41c nicht vorlagen, oder
    4.
    nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 3 eingetreten oder bekannt geworden sind.
    ²9

    § 41e Ausgleichsmaßnahmen

    (1)
    1
    Als Ausgleichmaßnahmen kommen ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht.
    2
    Welche Ausgleichsmaßnahme geeignet ist, richtet sich nach der Niveaustufe des jeweils vorgelegten Ausbildungsnachweises:
    1.
    Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.
    2.
    Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung auferlegt werden.
    3
    Zuständig ist die Ingenieurkammer Sachsen.
    (2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer Sachsen festgelegt.
    (3)
    1
    Die Ingenieurkammer Sachsen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen.
    2
    Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.
    3⁰
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