Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rückhaltebecken Stöhna“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Rückhaltebecken Stöhna“
Vom 3. Dezember 1999
Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115), wird verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
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Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Städte Böhlen und Rötha im Landkreis Leipziger Land wird als Naturschutzgebiet festgesetzt.
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Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Rückhaltebecken Stöhna“.
§ 2 Schutzgegenstand
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Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 293,4 ha.
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Es umfasst im Wesentlichen das Hochwasserrückhaltebecken der Pleiße als wasserwirtschaftliche Anlage südlich von Leipzig auf einer Kippenfläche des ehemaligen Braunkohletagebaues Espenhain mit einem durch Bergsenkung entstandenen abflusslosen Gewässer sowie die umgebenden waldbestandenen Böschungsbereiche.
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Das Schutzgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Nordwesten beginnend verläuft die nördliche Grenze südlich entlang des Parallelweges der Deponiezufahrt bis zur Abzweigung des asphaltierten Wirtschaftsweges nach Süden.
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Diesem in Richtung Südsüdost folgend trifft sie nach zirka 1,5 km auf die nördliche Grenze des Kompostplatzes, der westlich umgangen wird.
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Zirka 100 m südlich des Kompostplatzes zweigt ein unbefestigter Wirtschaftsweg nach Westsüdwest in Richtung Einlaufbauwerk ab, an dessem nördlichen Rand die Grenze weiter nach Westen bis zum Tosbecken verläuft.
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Das Tosbecken des Einlaufes wird nördlich umgangen.
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Die Grenze trifft zirka 60 m westlich des Tosbeckens auf die B 95, der sie nach Nordwesten bis zur geplanten neuen Abzweigung zur Deponie folgt.
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Sie folgt dann dem östlichen Böschungsfuß der neuen Deponiezufahrt, die Richtung B 95 nach Westen verschwenkt bis ein Abstand von 100 m zur Böschungskante erreicht ist, nach Norden.
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Von diesem Punkt an läuft die Grenze in konstantem Abstand von 100 m parallel zu der Böschungskante des Beckens und quert dabei die bisherige Deponiezufahrtsschleife bis zur Einmündung in die alte Deponiezufahrt in Höhe des Knotens B 2/B 95, und am Straßenrand weiter bis zu dem Punkt, an dem der Beckendamm bis unmittelbar an die Straße heranreicht.
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Hier wendet sich die Grenze für zirka 10 m nach Osten um auf der Dammkrone weiter nach Norden und ab zirka 50 m nördlich des Auslaufbauwerkes wieder nach Osten zu verlaufen.
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Etwa 200 m Luftlinie vom Auslaufbauwerk nach Nordosten trifft die Grenze auf einen Stichweg, der von der Deponiezufahrt zum Becken führt.
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Diesem folgt die Grenze nach Norden und trifft nach zirka 100 m den Ausgangspunkt.
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Das Schutzgebiet umfasst folgende Flurstücke (Liegenschaftskarte LMBV, Blatt Zwenkau II, IV, vom 12. Februar 1996):
Stadt Böhlen
: Gemarkung Zehmen, Flurstück 195/3 (zum Teil); Gemarkung Probstdeuben, Flurstück 64/6 (zum Teil), 105; Gemarkung Stöhna, Flurstücke 1/11 (zum Teil), 68 (zum Teil), 76, 78/1, 80, 81, 83, 90, 96, 97;
Stadt Rötha
: Gemarkung Rüben, Flurstück 1/2 (zum Teil); Gemarkung Geschwitz, Flurstück 1/11 (zum Teil).
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Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 3. Dezember 1999 im Maßstab 1:10 000 und in einer Übersichtskarte 1:25 000 vom 3. Dezember 1999 im Original rot und in den Vervielfältigungen schwarz eingetragen.
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