§ 1 Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten
(1) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer
1.
zum Rechtsträger des Standesamtes oder im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zu einer der kooperierenden Gemeinden in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,
2.
die fachliche Eignung
a)
durch die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst aufweist oder
b)
durch den erfolgreichen Abschluss der Angestelltenprüfung II, der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt oder einer vergleichbaren
Prüfung nachgewiesen hat,
3.
an einem Einführungslehrgang für Standesbeamtinnen oder Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
4.
zur Sachbearbeitung oder zur Einweisung in einem Standesamt mindestens sechs Monate tätig gewesen ist.
(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt der Standesbeamtin oder des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist.
(3)
1
Abweichend von Absatz 1 können
1.
Gemeinden ihre Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Beigeordneten,
2.
Verwaltungsverbände die Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Beigeordneten ihrer Mitgliedsgemeinden sowie
3.
Verwaltungsgemeinschaften ihre Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Beigeordneten der beteiligten Gemeinden
zu Eheschließungsstandesbeamtinnen und Eheschließungsstandesbeamten bestellen.
2
Die Bestellung ist sachlich beschränkt auf:
1.
die Vornahme von Eheschließungen,
2.
die damit im Zusammenhang stehenden Beurkundungen, die Beurkundung oder Beglaubigungen von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie
3.
die Erstausstellung von Eheurkunden.
3
Zur Eheschließungsstandesbeamtin oder zum Eheschließungsstandesbeamten darf nur bestellt werden, wer an einer die Aufgabenbereiche nach Satz 2 umfassenden personenstandsrechtlichen Schulung mit Erfolg teilgenommen hat.
4
Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung einer eheschließenden Person im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 1 des
Personenstandsgesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, darf die Eheschließungsstandesbeamtin oder der Eheschließungsstandesbeamte keine Trauung vornehmen.
(4)
1
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte wird von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt.
2
Arbeiten mehrere Gemeinden im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach den §§ 71 bis 73 des
Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusammen, obliegt die Bestellung der Körperschaft, welche die entsprechende Aufgabe übernommen hat.
(5)
1
Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungen teilzunehmen.
2
Die Teilnahme an einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildung soll im Abstand von nicht mehr als drei Jahren erfolgen.
²
§ 2 Beendigung der Bestellung
(1)
1
Die Bestellung erlischt, wenn das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der bestellenden Körperschaft endet.
2
Die Bestellung nach § 1 Absatz 3 erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit.
(2)
1
Die Bestellung kann jederzeit schriftlich durch die nach § 1 Absatz 4 zuständige Körperschaft widerrufen werden.
2