Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMWA)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMWA)
Vom 29. Mai 2024
Aufgrund von § 93 Absatz 3 Satz 3 des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, wird zur Durchführung der
Sächsischen Beurteilungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 504), die durch die Verordnung vom 26. März 2024 (SächsGVBl. S. 340) geändert worden ist, für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestimmt:
1
Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
2
Ziel der dienstlichen Beurteilung
Dienstliche Beurteilungen sollen ein aussagefähiges und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten ermöglichen. Sie bilden die Grundlage für transparente, leistungs- und anforderungsgerechte Personalentscheidungen und dienen der Steuerung der Personalentwicklung.
3
Regelbeurteilung
(1) Beamtinnen und Beamte sind alle drei Jahre zu festen Stichtagen zu beurteilen. Dabei ist die Sach- und Rechtslage zum Stichtag entscheidend.
(2) Die nächsten Regelbeurteilungen finden statt
a)
zum 1. Juni 2024 für die Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 sowie die Beamtinnen und Beamten, die eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erfolgreich abgeschlossen haben,
b)
zum 1. Juni 2025 für die Beamtinnen und Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und
c)
zum 1. Juni 2026 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.
(3) Unter Berücksichtigung des § 3 Absatz 2 der
Sächsischen Beurteilungsverordnung
, demnach die Regelbeurteilung innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Beurteilungsstichtag eröffnet werden soll, ist das Verfahren zügig durchzuführen.
4
Aufgabenbeschreibung
(1) Der Beurteilung beziehungsweise dem Beurteilungsbeitrag ist eine Beschreibung der Aufgaben der Beamtin beziehungsweise des Beamten zugrunde zu legen. In der Aufgabenbeschreibung sind die für den allgemeinen Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum maßgeblichen Tätigkeiten sowie gegebenenfalls übertragene Sonderaufgaben aufzuführen.
(2) Besonderheiten gelten für das Engagement in Interessenvertretungen (Personalrat, Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter, Schwerbehindertenvertretung). Diese Tätigkeiten unterliegen zur Vermeidung von Einflussnahme und Diskriminierung nicht der Beurteilung der Vorgesetzten und sind aus diesem Grund nicht in der Aufgabenbeschreibung zu erwähnen.
(3) Nebenamtliche Lehr- und Prüftätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sollen in der Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag aufgeführt werden. Eine inhaltliche Bewertung der Nebentätigkeiten ist nicht vorzunehmen.