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    Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst – SächsAVwDSozwDAPO
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    DE - Landesrecht Sachsen
    Satz 1 gilt für den Erstprüfer von Klausuren als Wiederholungsprüfungen entsprechend.
    3
    Bei mündlichen Prüfungen und mündlichen Teilen von Praxistests soll ein Prüfer Fachhochschullehrer, Laboringenieur, Lehrbeauftragter der Fachhochschule oder sonstiger Hochschullehrer sein.
    4
    Zu Prüfern von Projektleistungen können alle Personen nach Absatz 3 bestellt werden.
    5
    Ein Prüfer für die Bachelorarbeit soll Fachhochschullehrer oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein.
    (5)
    1
    Prüfer und Beisitzer sollen eine mindestens dem Ziel der Ausbildung entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
    2
    Sie sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden sowie zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
    1⁰

    Abschnitt 4 Prüfungen

    § 14 Bachelorprüfung

    Die Bachelorprüfung besteht aus sämtlichen Modulprüfungen des Studienganges sowie der Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung.

    § 15 Modulprüfungen

    (1)
    1
    Jedes Modul schließt mit einer studienbegleitenden Prüfung ab.
    2
    Bis zu drei Module können in einer Prüfung zusammengefasst werden.
    (2)
    1
    Modulprüfungen sind als Klausuren, mündliche oder alternative Prüfungen zu erbringen.
    2
    Mindestens drei Module sind mit einer Klausur abzuschließen, davon muss mindestens eine Klausur einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und die Form einer juristischen Fallbearbeitung aufweisen.
    3
    Mindestens ein Modul muss mit einer mündlichen Prüfung und ein weiteres Modul mit einer Seminarleistung oder Hausarbeit abschließen.
    4
    Die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung ist vor Beginn des Moduls zu bestimmen.
    (3) An jedem Prüfungstag soll nur eine Modulprüfung durchgeführt werden.
    (4) Die Studenten sind innerhalb der ersten acht Studienwochen im jeweiligen Semester oder Studienabschnitt von der Prüfungsbehörde in geeigneter Form über die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung sowie die Termine für die Modulprüfungen, für die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit, für die Abgabe der Bachelorarbeit und für die Verteidigung zu informieren.
    (5) Modulprüfungen sind nicht öffentlich, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

    § 16 Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Zu einer Modulprüfung ist zuzulassen, wer am entsprechenden Modul teilgenommen und seinen Prüfungsanspruch gemäß § 24 noch nicht verwirkt hat.
    (2) Die Fachhochschule bestimmt in der jeweiligen Studienordnung die für die Zulassung zur Bachelorarbeit mindestens zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte und den Zeitpunkt der Zulassung.
    (3) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit ist zuzulassen, wer die Bachelorarbeit mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bestanden hat.
    (4) Die Prüfungsbehörde stellt die Zulassung zu den Modulprüfungen, zur Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung sowie zu den Wiederholungsprüfungen fest.
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    § 17 Klausuren

    (1)
    1
    Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche oder elektronische Arbeit, in der ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbständig bearbeitet werden.
    2
    Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 90 und höchstens 300 Minuten.
    3
    § 26 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
    (2)
    1
    Klausuren dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nicht mehr als zwei selbständige, getrennt zu bewertende Aufgabenteile enthalten.
    2
    Die Gewichtung der Aufgabenteile ist anzugeben.
    3
    In den Klausuren können Themen zur Auswahl gestellt werden.
    (3) Klausuren mit Antwort-Wahl-Aufgaben sind nur im Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung zulässig.
    (4)
    1
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