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    Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG
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    DE - Landesrecht Sachsen
    Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
    § 98
    Unabhängige Vertrauens- und Beschwerdestelle
    § 99
    Aufgaben des Staatsministeriums des Innern
    § 100
    Ermächtigung zur Regelung von Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen
    § 101
    Dienst- und Fachaufsicht
    § 102
    Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden
    § 103
    Örtliche Zuständigkeit
    § 104
    Amtshandlungen anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten im Freistaat Sachsen
    § 105
    Amtshandlungen von Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
    Teil 5 Sonstige Bestimmungen
    § 106
    Strafvorschriften
    § 107
    Berichtspflichten gegenüber dem Landtag
    § 108
    Außerkrafttreten

    Teil 1 Allgemeines

    § 1 Anwendungsbereich

    1
    Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung für die Erfüllung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 im Freistaat Sachsen.
    2
    Polizei im Sinne dieses Gesetzes ist der Polizeivollzugsdienst mit den Bediensteten, die Aufgaben des Polizeivollzugs wahrnehmen.

    § 2 Aufgaben der Polizei

    (1)
    1
    Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).
    2
    Sie schützt die freiheitliche demokratische Grundordnung und gewährleistet die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte.
    3
    Die Polizei hat im Rahmen dieser Aufgabe auch zu erwartende Straftaten zu verhindern und vorbeugend zu bekämpfen.
    4
    Die Polizei hat ferner Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können.
    (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag der berechtigten Person, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
    (3) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden gemäß § 1 Absatz 1 des
    Sächsischen Polizeibehördengesetzes
    vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
    (4) Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten Vollzugshilfe.
    (5) Die Polizei hat ferner die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
    ³

    § 3 Tätigwerden für andere Stellen

    1
    Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 2 Absatz 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen.
    2
    Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.

    § 4 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften bedeutet:
    1.
    öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter einzelner Personen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt;
    2.
    öffentliche Ordnung: die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten von Personen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens betrachtet wird;
    3.
    a)
    Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
    b)
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