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    Schulentwicklungsberaterinnen und Schulentwicklungsberater, Fachberaterinnen und Fachberater für Unterrichtsqualität sowie Beraterinnen und Berater für Evaluation
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    DE - Landesrecht Niedersachsen

    Abschnitt 3 SEB-RdErl - Qualifizierung

    Alle Beraterinnen und Berater erhalten eine Erstqualifizierung und regelmäßige Begleitqualifizierungen. Zudem sind sie in besonderem Maße verpflichtet, sich selbst zur Erhaltung ihrer Beratungskompetenz sowie ihrer Fachkompetenz fortzubilden.
    Red. Hinweis zur Geltungsdauer
    Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 24. Januar 2023 (SVBl. S. 171)

    Abschnitt 4 SEB-RdErl - Schlussbestimmungen

    Dieser RdErl. tritt am 1. 5. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft.
    Red. Hinweis zur Geltungsdauer
    Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 24. Januar 2023 (SVBl. S. 171)
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