§§ 57, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes, Art. 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
§§ 57, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes, Art. 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
RdErl. d. MF v. 8. 1. 1987 - 46 21 13/55 -
Vom 8. Januar 1987 (Nds. MBl. S. 130)
Geändert durch RdErl. vom 8. Februar 1990 (Nds. MBl. S. 210)
- GültL 33/198 -
- VORIS 20442 000 000 46 057 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 3. 2. 1983 (Nds. MBl. S. 188)
b)
RdErl. v. 17. 9. 1984 (Nds. MBl. S. 780)
- GültL 33/161, 179 -
Abschnitt 1 BeVG§57RdErl
Der BMI hat mit dem als Anlage auszugsweise abgedruckten RdSchr. vom 15.12.1986 - D III 4-223 321/64 - weitere Hinweise zu den o.a. Vorschriften, insbesondere zur Anwendung des Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG i.d.F. des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 18.7.1985 (BGBl. I S. 1513) beim Zusammentreffen mehrerer Ruhensvorschriften, bekanntgegeben. Ich bitte, entsprechend zu verfahren.
Abschnitt 2 BeVG§57RdErl
Wegen der in den Nrn. 2.2 und 2.3 des RdSchr. enthaltenen Hinweise ist die Nr. 1 des Bezugserlasses zu b gegenstandslos und zu streichen.
An das Landesverwaltungsamt.
Nachrichtlich:
An die Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Anlage 1 BeVG§57RdErl - RdSchr. d. BMI v. 15.12.1986 - D III 4-223 321/64 - Auszug -
Betr.: §§ 57 , 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
Zu Zweifelsfragen, die sich im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen ergeben haben, die durch Artikel 1 Nr. 3 sowie durch Artikel 5 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erfolgt sind, gebe ich folgende Hinweise:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 ( § 57 BeamtVG )
1.1 Die Änderungen des § 57 BeamtVG dienen der Klarstellung; sie sind mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft getreten (Artikel 7 Abs. 6 des Änderungsgesetzes).
1.2 Die Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ( § 57 Abs. 1 Satz 1 sowie § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ) tritt im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung ein, falls in diesem Zeitpunkt auch der Scheidungsausspruch rechtskräftig ist. Andernfalls wird die rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam ( § 629d ZPO ).
2. Zu Artikel 5 ( Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG )
Durch Artikel 5 Nr. 1 wird die Vorschrift des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG , die mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durch Artikel 35 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) angefügt wurde, mit Wirkung vom 1. Januar 1986 neu gefaßt. Zur Geschäftserleichterung liegt eine Synopse der beiden Fassungen des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG bei (Anlage 1) (1) . Die Regelung, die in Halbsatz 1 Buchstabe b i.V.mit Halbsatz 2 der Neufassung des Absatzes 3 Satz 1 enthalten ist, stimmt inhaltlich überein mit der Regelung des Absatzes 3 in seiner bisherigen Fassung.
Zu der am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Fassung (und, soweit mit ihr inhaltlich übereinstimmend, zu der vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung) dieser Vorschrift bemerke ich folgendes:
2.1 Allgemeines