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    Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
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    DE - Landesrecht Niedersachsen
    (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 1,04 Euro."
    Fußnoten
    (⁵) Red. Anm.: Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 5 Nummer 8 Buchst. a nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 2 am 1. Januar 2024 sowie Artikel 5 Nummer 7 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 3 am 1. Oktober 2024 in Kraft.

    Art. 6 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (6)

    (6) Red. Anm.:
    Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 6 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 5 am 1. Februar 2025 in Kraft.
    Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
    1.
    Die Anlage 1 (zu § 39) erhält folgende Fassung:
    " Anlage 1
    (zu § 39)
    Gültig ab 1. Februar 2025
    Höhe des Unfallausgleichs nach § 39
    Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:
    30189 Euro
    40257 Euro
    50382 Euro
    60477 Euro
    70654 Euro
    80781 Euro
    90939 Euro
    1001 043 Euro".
    2.
    Die Anlage 2 (zu den §§ 58 bis 61) erhält folgende Fassung:
    " Anlage 2
    (zu den §§ 58 bis 61)
    Gültig ab 1. Februar 2025
    Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61
    (1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 3,27 Euro.
    (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:
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