(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 1,04 Euro."
Fußnoten | |
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(⁵) Red. Anm.: | Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 5 Nummer 8 Buchst. a nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 2 am 1. Januar 2024 sowie Artikel 5 Nummer 7 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 3 am 1. Oktober 2024 in Kraft. |
Art. 6 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (6)
(6) Red. Anm.:
Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 6 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 5 am 1. Februar 2025 in Kraft.
Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1.
Die Anlage 1 (zu § 39) erhält folgende Fassung:
" Anlage 1
(zu § 39)
Gültig ab 1. Februar 2025
Höhe des Unfallausgleichs nach § 39
Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:
30 | 189 Euro | ||
---|---|---|---|
40 | 257 Euro | ||
50 | 382 Euro | ||
60 | 477 Euro | ||
70 | 654 Euro | ||
80 | 781 Euro | ||
90 | 939 Euro | ||
100 | 1 043 Euro". |
2.
Die Anlage 2 (zu den §§ 58 bis 61) erhält folgende Fassung:
" Anlage 2
(zu den §§ 58 bis 61)
Gültig ab 1. Februar 2025
Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 3,27 Euro.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden: