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    Nds. AG SGB II
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    DE - Landesrecht Niedersachsen
    (2) Der gemeinsame Ausschuss berät die grundsätzlichen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Zielvereinbarungen nach § 2 Abs. 2 . Er schlägt dem für Soziales zuständigen Ministerium auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände eine Person als Mitglied im Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II vor. Das für Soziales zuständige Ministerium soll diese Person als Mitglied in den Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II entsenden und insoweit mit der Wahrnehmung der Rechte des Landes beauftragen. Die Stimmrechte können nur einheitlich wahrgenommen werden.

    § 2b Nds. AG SGB II - Ausschuss für Zielvereinbarungen

    (1) Das für Soziales zuständige Ministerium, das für Arbeit zuständige Ministerium und die zugelassenen kommunalen Träger ( § 6a SGB II ) bilden einen Ausschuss für Zielvereinbarungen, die nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschlossen werden. Der Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Von diesen werden zwei Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium, zwei Mitglieder durch das für Arbeit zuständige Ministerium und vier Mitglieder von den kommunalen Spitzenverbänden bestellt, denen die zugelassenen kommunalen Träger angehören.
    (2) Der Ausschuss für Zielvereinbarungen berät über Grundsätze für den Abschluss von Zielvereinbarungen, die nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschlossen werden, über deren Umsetzung und über die Überprüfung der Zielerreichung.
    (3) Die zugelassenen kommunalen Träger haben, soweit dies für die Umsetzung der in Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, die nach § 51b Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 ( BGBl. I S. 1150 ) erhobenen Daten dem für Soziales zuständigen Ministerium, dem für Arbeit zuständigen Ministerium und dem Ausschuss für Zielvereinbarungen zur Verfügung zu stellen oder sich mit der Übermittlung der Daten durch die Bundesagentur für Arbeit an den Ausschuss für Zielvereinbarungen einverstanden zu erklären.
    (4) Der Ausschuss für Zielvereinbarungen überprüft mindestens halbjährlich, ob die vereinbarten Ziele erreicht worden sind und berät erforderlichenfalls die zugelassenen kommunalen Träger über Möglichkeiten der Verbesserung.

    § 3 Nds. AG SGB II - Heranziehung von Gemeinden

    (1) Die kommunalen Träger können zur Durchführung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ihnen angehörende Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen (Heranziehungsvereinbarung). Die herangezogene kommunale Gebietskörperschaft entscheidet im Namen des kommunalen Trägers.
    (2) Widerspruchsbehörde ist der jeweilige kommunale Träger.

    § 3a Nds. AG SGB II - Träger der Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)

    Träger der Leistungen nach § 6b BKGG sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover und die Stadt Göttingen. Sie nehmen die mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr. § 3 gilt entsprechend.
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