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    Energieverordnung (730.01)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 9 e Schwelle der zusätzlichen jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh
    ¹ Massgebend für die Berechnung der jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh nach Artikel 71 a Absatz 1 EnG ist die jährlich erwartete Produktion der rechtskräftig bewilligten Anlagen.
    ² Von Bewilligungen, die gestützt auf Artikel 71 a EnG erteilt wurden, kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung die erwartete jährliche Gesamtproduktion von 2 TWh durch die rechtskräftig bewilligten Anlagen noch nicht erreicht ist.
    Art. 9 f Zustimmung der Gemeinde
    Legt das kantonale oder das kommunale Recht keine andere Zuständigkeit fest, so ist die Zustimmung der Gemeinde im gleichen Verfahren einzuholen, das für den Erlass kommunaler Gesetze massgebend ist.
    Art. 9 g Zuständigkeit der Kantone
    Ergibt sich aus dem kantonalen Recht keine andere Zuständigkeit, so wird die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979²⁶ erteilt.
    ²⁶ SR 700
    Art. 9 h Meldungen der Kantone und der Bundesstellen
    ¹ Die Kantone und die Bundesstellen melden dem BFE umgehend schriftlich:
    a. die öffentliche Auflage eines Gesuchs;
    b. die Erteilung einer erstinstanzlichen Bewilligung;
    c. die Rechtskraft einer Bewilligung;
    d. die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Teilen einer Anlage;
    e. den Rückzug eines Gesuchs und den Verzicht auf eine Bewilligung.
    ² Der Meldung sind folgende Angaben beizulegen:
    a. der Standort der Photovoltaik-Grossanlage;
    b. die erwartete jährliche Stromproduktion, die erwartete Stromproduktion im Winterhalbjahr und die geplante oder realisierte Leistung der Photovoltaik-Grossanlage.
    ³ Das BFE führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 und aktualisiert die Liste laufend.

    4. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch

    1. Abschnitt: Pflicht zur Abnahme und zur Vergütung von Energie nach Artikel 15 EnG

    Art. 10 Anschlussbedingungen
    ¹ Die Produzentinnen und Produzenten von Energie nach Artikel 15 EnG und die Netzbetreiber legen die Anschlussbedingungen vertraglich fest. Sie regeln insbesondere:
    a. die Anschlusskosten;
    b. die maximale Einspeiseleistung;
    c. ob ein Teil der produzierten Energie nach den Artikeln 16 und 17 EnG am Ort der Produktion verbraucht wird;
    d. die Vergütung.
    ² Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden.
    ³ Ist Absatz 2 erfüllt, so sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten. Die Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstärkungen richtet sich nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV²⁷.
    ²⁷ SR 734.71
    Art. 11 Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität
    ¹ Der Netzbetreiber hat abzunehmen und zu vergüten:
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