f. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals, der Stelle des Spitals nach Artikel 12 Absatz 2 oder der öffentlichen oder privaten Institution des Gesundheitswesens.
Art. 8 Meldungen von laboranalytischen Befunden
¹ Die Meldung von laboranalytischen Befunden von öffentlichen oder privaten Laboratorien beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
a. zum Resultat: Labornachweis mit einer Interpretation und einer Charakterisierung des Krankheitserregers einschliesslich seines Typs oder Subtyps sowie seines Resistenzprofils;
b. zur Untersuchung: Untersuchungsmaterial, Datum des Nachweises, Entnahmedatum und Testmethode;
c. Todes- und Autopsiedatum;
d. Ort der Entnahme bei einer Umweltprobe;
e. zur betroffenen Person: 1. Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer, wenn dies für Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG notwendig ist, sonst nur die Initialen des Vor- und Nachnamens und den Wohnort,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht;
f. Kontaktdaten der auftraggebenden Ärztin oder des auftraggebenden Arztes;
g. Kontaktdaten des Laboratoriums.
² Die Laboratorien melden dem BAG periodisch eine Statistik aller Resultate zu meldepflichtigen Beobachtungen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt den Inhalt der Statistik in Bezug auf die einzelnen Krankheitserreger fest.
Art. 9 Meldungen von epidemiologischen Befunden
Die Meldung von epidemiologischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
a. zu den therapieassoziierten Infektionen: 1. Identifizierung des Krankheitserregers und allfällige Resistenzprofile,
2. Anzahl der Infektionen pro Spitaltag beziehungsweise pro medizinischem Eingriff für jedes Spital über einen bestimmten Zeitraum,
3. Prävalenz der Infektionen an bestimmten Tagen;
b. zu den Ausbrüchen therapieassoziierter Infektionen: 1. epidemiologische Merkmale (z. B. Krankheitserreger, Typisierungen),
2. Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten,
3. wahrscheinlicher Übertragungsweg sowie Angaben zum Übertragungsrisiko,
4. Datum der einzelnen Diagnosen,
5. getroffene Massnahmen,
6. Name und Adresse der betroffenen Einrichtung;
c. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals, der Stelle des Spitals nach Artikel 12 Absatz 2 oder der öffentlichen oder privaten Institution des Gesundheitswesens.
4. Abschnitt: Bearbeitung der Meldungen
Art. 10 Entgegennahme und Kontrolle der Meldungen
¹ Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte nehmen die Meldungen nach den Artikeln 6–8 entgegen. Sie kontrollieren, ob die Meldungen vollständig sind, und fordern bei Bedarf die nötigen Angaben ein. Für die Armee nimmt die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt die Meldungen entgegen und kontrolliert sie.
² Geht nach Eingang der Meldung zu einem laboranalytischen Befund (Art. 8) keine Meldung zu einem klinischen Befund (Art. 6) ein, so fordert die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt beziehungsweise die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt diese ein. Er oder sie fordert zusätzlich die Ergänzungsmeldung zu einem klinischen Befund (Art. 7) ein.
Art. 11 Weiterleitung der Meldungen
¹ Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte leiten die Meldungen innerhalb der Meldefrist an das BAG weiter und informieren bei Bedarf die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte anderer Kantone.