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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Das BAFU passt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem SECO die Bestimmungen dieses Anhangs wie folgt an:
    a. Ziffer 2 gemäss den Änderungen von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU²²⁹;
    b. Ziffer 3 an die jeweils gültige Fassung der Anhänge III und IV der Richtlinie 2011/65/EU.
    ² Das BAFU bezeichnet Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle der harmonisierten Normen nach Ziffer 5 Absatz 2 Buchstabe b im Bundesblatt.
    ²²⁹ Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Absatz 1.

    7 Batterien

    Für Batterien in Elektro- und Elektronikgeräten gilt Anhang 2.15.

    8 Übergangsbestimmungen

    ¹ Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Nummern 1–6 gelten nicht:
    a. für folgende Geräte, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA vor den genannten Daten in Verkehr gebracht worden sind:

    Gerät

    Datum

    medizinische Geräte

    22. Juli 2014

    Überwachungs- und Kontrollinstrumente

    22. Juli 2014

    In-vitro-Diagnostika

    22. Juli 2016

    industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ausschliesslich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind

    22. Juli 2017

    sonstige Geräte, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG²³⁰ gefallen sind (Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/65/EU²³¹)

    22. Juli 2019

    b. für die übrigen Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht worden sind.
    ² Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Nummern 7–10 gelten nicht:
    a. für medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, In-vitro-Diagnostika sowie industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA vor dem 22. Juli 2021 in Verkehr gebracht worden sind;
    b. für die übrigen Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebracht worden sind.
    ³ Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht für Kabel und Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte, die:
    a. nach den Absätzen 1 und 2 in Verkehr gebracht worden sind; oder
    b. Stoffe in Verwendungen enthalten, für die eine Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU galt, und die vor Auslaufen dieser Ausnahme in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA in Verkehr gebracht worden sind, wenn bei diesen Geräten die Bestandteile, die von der Ausnahme betroffen waren, ersetzt werden.
    ⁴ Sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbraucherinnen mitgeteilt wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden, gelten die Verbote nach Ziffer 2 auch nicht für die Wiederverwendung von Ersatzteilen, die:
    a. aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 1. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden;
    b. aus Medizinprodukten oder Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden;
    c. aus In-vitro-Diagnostika ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden;
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