Vorherige Seite
    Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährliche... (814.81)
    1 - 2111 - 112
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    Wer einer Verbraucherin halogenierte Lösungsmittel in Behältern von mehr als 20 Litern abgibt, muss diese Lösungsmittel, einschliesslich der verfahrensbedingt hinzugekommenen Verunreinigungen oder Zusätze, zurücknehmen oder die Rücknahme durch eine Drittperson sicherstellen, wenn die Verbraucherin die Rücknahme verlangt.

    5.4 Verwertung

    Der Kanton kann von Inhaberinnen halogenierter Lösungsmittelabfälle und von Betrieben, die solche Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, verlangen, dass sie:
    a. abklären, ob Möglichkeiten zur Verwertung bestehen oder geschaffen werden können;
    b. den Kanton über das Ergebnis der Abklärungen orientieren;
    c. für die Verwertung dieser Abfälle sorgen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und keinen unverhältnismässigen Energieverbrauch verursacht.

    6 Übergangsbestimmungen

    ¹ Für Farben, Kontaktklebstoffe und Farbabbeizer ist bis zum 31. Mai 2020 auch eine Kennzeichnung nach den Ziffern 1.2, 2.1 und 3.2 zur ChemRRV in der Fassung vom 7. November 2012¹⁴⁹ zulässig.
    ² Für Behälter, die in der Luft stabile Stoffe, die in Anhang A des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997¹⁵⁰ zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) aufgeführt sind, enthalten, ist bis zum 31. Mai 2020 auch eine Kennzeichnung nach Ziffer 4.3 zur ChemRRV in der Fassung vom 7. November 2012 zulässig.
    ¹⁴⁹ AS 2012 6161
    ¹⁵⁰ SR 0.814.011

    Anhang 2.4 ¹⁵¹

    ¹⁵¹ Bereinigt gemäss Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010 ( AS 2011 113 ), Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. Nov. 2012 ( AS 2012 6161 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Juli 2015 ( AS 2015 2367 ), Anhang Ziff. 2 der V vom 4. Nov. 2015 ( AS 2015 4791 ), Ziff. I der V vom 17. April 2019 ( AS 2019 1495 ) und Anhang Ziff. 2 der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 220 ).
    (Art. 3)

    Biozidprodukte

    1 Holzschutzmittel

    1.1 Begriffe

    ¹ Holzschutzmittel sind Biozidprodukte der Produktart 8 nach Anhang 10 der VBP¹⁵².
    ² Als Teeröle gelten insbesondere:
    a. Kreosot (CAS-Nr. 8001-58-9);
    b. Kreosotöl (CAS-Nr. 61789-28-4);
    c. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl (CAS-Nr. 84650-04-4);
    d. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion (CAS-Nr. 90640-84-9);
    e. höhersiedende Destillate (Kohlenteer) (CAS-Nr. 65996-91-0);
    f. Anthracenöl (CAS-Nr. 90640-80-5);
    g. Teersäuren, Kohle, Rohöl (CAS-Nr. 65996-85-2);
    h. Kreosot, Holz (CAS-Nr. 8021-39-4);
    i. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände (CAS-Nr. 122384-78-5).
    ¹⁵² SR 813.12

    1.2 Verbote

    ¹ Verboten ist das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln, die enthalten:
    a. Arsen oder Arsenverbindungen;
    b. Teeröle.
    ² Verboten sind die Abgabe und die Verwendung von Holz, das mit Teeröl haltigen Holzschutzmitteln behandelt worden ist.
    ³ Holz, das mit einem Holzschutzmittel behandelt worden ist, und Gegenstände, die solches Holz enthalten, dürfen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn jeder Wirkstoff, der in dem Holzschutzmittel enthalten ist, zur Verwendung in der Produktart 8 aufgeführt ist:
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren