Anlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2) Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 106)
(Vorderseite)
(Rückseite)
Anweisungen:
1.
Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers
2.
Aktuelle(r) Vorname des Inhabers
Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen.
Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen.
3a.
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
3b.
Geburtsort (Stadt)
4.
Ausstellungsdatum des Sportbootführerscheins
5.
ggf. Ablaufdatum des Sportbootführerscheines, sofern vorhanden
6.
Ausstellender Verband (ausgeschrieben)
7.
Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert
8.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde der besonderen Berechtigung
9.
Ausstellungsdatum der besonderen Berechtigung
10.
lfd. Nummer der besonderen Berechtigung
Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810
Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1) Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 107 - 120)
Nr. | Gegenstand | Qualitätsniveau der technischen Anforderungen | Testverfahren | Fahr- simu- lator | Radar- simu- lator |
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1. | Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt | Am Simulator muss mindestens eine Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt mit denselben Funktionalitäten wie eine typgenehmigte Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt gemäß ES-TRIN installiert sein. | Es muss überprüft werden, ob die Anlage über dieselben Funktionalitäten wie eine typgenehmigte Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt verfügt. | x | x |
2. | Kommunikationsanlage | Der Simulator muss mit einer Kommunikationsanlage ausgestattet sein, bestehend aus
| Es muss überprüft werden, ob der Simulator mit einer Kommunikationsanlage ausgestattet ist. | x | x |