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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Anlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2) Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen

    (Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 106)
     
    (Vorderseite)
    (Rückseite)
    Anweisungen:
    1.
    Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers
    2.
    Aktuelle(r) Vorname des Inhabers
    Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen.
    Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen.
    3a.
    Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
    3b.
    Geburtsort (Stadt)
    4.
    Ausstellungsdatum des Sportbootführerscheins
    5.
    ggf. Ablaufdatum des Sportbootführerscheines, sofern vorhanden
    6.
    Ausstellender Verband (ausgeschrieben)
    7.
    Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert
    8.
    Bezeichnung der ausstellenden Behörde der besonderen Berechtigung
    9.
    Ausstellungsdatum der besonderen Berechtigung
    10.
    lfd. Nummer der besonderen Berechtigung
    Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810

    Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1) Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt

    (Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 107 - 120)
     
    Nr.GegenstandQualitätsniveau der
    technischen Anforderungen
    TestverfahrenFahr-
    simu-
    lator
    Radar-
    simu-
    lator
     1.Navigationsradaranlage für die BinnenschifffahrtAm Simulator muss mindestens eine Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt mit denselben Funktionalitäten wie eine typgenehmigte Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt gemäß ES-TRIN installiert sein.Es muss überprüft werden, ob die Anlage über dieselben Funktionalitäten wie eine typgenehmigte Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt verfügt.xx
     2.KommunikationsanlageDer Simulator muss mit einer Kommunikationsanlage ausgestattet sein, bestehend aus
    einer internen Wechselsprechanlage und
    zwei unabhängigen UKW-Funkverkehrssystemen für Binnengewässer.
    Es muss überprüft werden, ob der Simulator mit einer Kommunikationsanlage ausgestattet ist.xx
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