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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Zweiter Teil

    Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen

    Kapitel 10

    Neckar

    § 10.01 Anwendungsbereich

    Die Vorschriften dieses Kapitel gelten auf dem
    Neckar
    (Ne) von der Mündung in den Rhein (Rh) bei Rh-km 428,16 bis zur Gemeindegrenze Wernau-Plochingen (Ne-km 203,01).

    § 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

    1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
    BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreite
     mm
    1.1km 0,00 (Neckarmündung) bis km 201,49 (Hafen Plochingen)  
     Fahrzeug/Verband90,0011,45
     soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist  
        
    1.2km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt)  
     a) Fahrzeug135,0022,80
     b) Verband186,5022,90
        
    1.3km 3,00 bis km 4,60  
     Fahrzeug/Verband105,5011,45
        
    1.4km 4,60 bis 201,49 (Hafen Plochingen)  
     Fahrzeug/Verband105,5011,45
        
     – ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
    2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
    3. Die Fahrrinnentiefe
    a) entspricht von der Neckarmündung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
    b)beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49)2,80 m.
    Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.

    § 10.03 Zusammenstellung der Verbände

    In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. In der Talfahrt muss ein leerer Leichter ohne aktive Bugsteuereinrichtung „Heck zu Tal“ gekuppelt sein.
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