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    Geschäftsordnung des Grossen Rates (170.140)
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    3 Die Anträge auf Direktbeschluss sind der Regierung zur Stellungnahme zu über - weisen. Der Grosse Rat kann der Regierung für die Stellungnahme eine Frist setzen.
    4.1.6. Parlamentarische Initiative

    Art. 73 Einreichung und Überweisung

    1 Parlamentarische Initiativen werden schriftlich eingereicht.
    2 Sie sind mit einer Begründung zu versehen und werden sämtlichen Ratsmitgliedern nach der Einreichung zur Kenntnis gebracht.
    3 Die Präsidentenkonferenz weist nach Anhören der Regierung eine parlamentari - sche Initiative zurück, wenn: a) sie sich auf einen Gegenstand bezieht, welcher schon als Ratsgeschäft hängig ist; b) der Gegenstand von der Regierung als Vorlage vorbereitet und innerhalb eines halben Jahres dem Grossen Rat vorgelegt wird.
    4 Wenn die Rückweisung nicht akzeptiert wird, entscheidet der Grosse Rat endgül - tig.
    5 Die Standespräsidentin oder der Standespräsident stellt nach der Beratung durch Abstimmung fest, ob die parlamentarische Initiative von der Mehrheit der anwesen - den Ratsmitglieder erheblich erklärt wird. Trifft dies zu, wird die Initiative einer Kommission zur Vorberatung überwiesen. *

    Art. 74 Vorberatung in Kommission

    1 Die Kommission: a) berät den eingereichten Entwurf. Sie kann Änderungen beantragen oder einen Gegenvorschlag entwerfen; b) kann das zuständige Departement zur Mitwirkung bei der Vorbereitung bei - ziehen, doch bleibt die Regierung für ihre Stellungnahme frei; c) unterbreitet das Ergebnis ihrer Beratungen der Regierung und allenfalls inter - essierten Kreisen zur Stellungnahme; d) überweist das Geschäft spätestens zwei Jahre nach Einreichung mit Bericht und Antrag an den Grossen Rat.

    Art. 75 Behandlung im Grossen Rat

    1 Der Grosse Rat berät den Entwurf und die Anträge der Kommission wie eine Vor - lage der Regierung.
    4.2. WAHLEN

    Art. 76 Wahlvorbereitung

    1 Die Präsidentenkonferenz nimmt die notwendigen Abklärungen zur Besetzung der Ämter gemäss Artikel 36 Ziffern 3 und 4 der Kantonsverfassung 8 ) vor.
    2 Vorschläge müssen der Konferenz in der Regel bis zwei Monate vor der Wahl schriftlich eingereicht werden. Als Unterlagen sind ein Lebenslauf der kandidieren - den Person sowie Angaben zu Ausbildung, Beruf und spezifischer Eignung für das zu besetzende Amt beizulegen.
    8) BR 110.100
    3 Die Präsidentenkonferenz ist verpflichtet, sich durch eigene Erhebungen, Befra - gungen und Beschaffung von Unterlagen ein Bild von den Anforderungen an das zu besetzende Amt sowie von der Person der Kandidierenden zu machen.
    4 Eine Sprecherin oder ein Sprecher der Konferenz erläutert vorgängig der Wahlen im Plenum das Ergebnis der Prüfung, ohne Wahlempfehlungen abzugeben.

    Art. 77 Gültiges Mehr

    1 Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs.
    2 Wird im ersten Wahlgang das absolute Mehr von keiner kandidierenden Person oder von weniger Kandidierenden erreicht, als zu wählen sind, findet ein zweiter, freier Wahlgang statt. In diesem entscheidet das relative Mehr.
    3 Stehen die Stimmen ein, bestimmt die Standespräsidentin oder der Standespräsi - dent die gewählte Person durch Ziehung des Loses.

    Art. 78 Stimmabgabe

    1 Die Abgeordneten haben die Wahlzettel selber auszufüllen und eigenhändig den Stimmenzählenden zu übergeben.

    Art. 79 Mehrere Wahlen

    1 Werden gleichzeitig verschiedene Wahlen durchgeführt und sind nicht mehr Kan - didatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, so nimmt sie der Grosse Rat in einem Wahlakt vor.
    2 Die Wahlzettel werden für die gleichzeitig durchzuführenden Wahlen gemeinsam ausgeteilt und eingesammelt.
    3 Die Berechnung des absoluten Mehrs erfolgt für jede Wahl gesondert.

    Art. 80 Anwendbares Recht

    1 Fragen, die in der Geschäftsordnung des Grossen Rates nicht geregelt sind, beurtei - len sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden 9 ) .

    Art. 81 Stimmenzählende und Mitteilung der Ergebnisse

    1 Die Präsidentenkonferenz setzt für die Ermittlung der Wahlergebnisse besondere Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler ein.
    2 Die Wahl beziehungsweise Wiederwahl ist den Gewählten, sofern sie nicht Mit - glieder der Regierung oder des Grossen Rates sind, schriftlich mitzuteilen.
    9) BR 150.100
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