§ 61 Schätzungsbefugnis
Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der Umlagen schätzen. Die Schätzung entbindet die Mitteilungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht. Satz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber anzuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ihnen gegenüber erfolgen muss. Die Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Sie hat in früheren Kalenderjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berücksichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheitsabschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen.
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass
1. die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a) den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln, mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen,
b) die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen,
c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
d) die Konten nach § 47 führen,
2. die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a) die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiterleiten,
b) die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind,
c) etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen Stroms weiterleiten,
d) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
e) die Konten nach § 48 führen und
3. die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden.
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1. zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit Umlagen nach § 21 Absatz 1, 2 und 4 und zu den insoweit nach § 21 Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere
a) zu dem Nachweis der Netzentnahme,
b) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung und
c) zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen,
2. im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind.