Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien
Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien Vom 19. September 2001 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Perso - nalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 1 ) und § 2 Abs. 1 lit. a und b sowie Anhang II Ziffer 2 Abs. 1 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 2 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für: a) Personen in Ausbildung; b) Praktikantinnen und Praktikanten; c) * Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr in einem befristeten Anstel - lungsverhältnis ohne Ausbildungszweck; d) Personen in einem Anstellungsverhältnis mit sozialem Zweck.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 3 ) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sinngemäss.
1) SAR 165.100
2) SAR 165.130
3) SAR 165.130 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 2 * Lohnanpassungen
1 Das Departement Finanzen und Ressourcen überprüft periodisch die in dieser Ver - ordnung festgelegten Löhne und unterbreitet dem Regierungsrat nach Massgabe der Kriterien von § 10 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohnde - kret) vom 30. November 1999 4 ) Antrag auf deren Anpassung.
2. Personen in Ausbildung
§ 3 Festlegung des Lohns
1 Die Monatslöhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung werden in den Anhängen 1–4 dieser Verordnung festgelegt. Es besteht Anspruch auf einen
13. Monatslohn.
§ 4 * Kostenbeteiligung *
1 Die Anstellungsbehörde kann Berufslernenden Beiträge an Kosten von berufsspe - zifischen Ausbildungen wie Projektunterricht, Fremdsprachenaufenthalte und schul - begleitendes Erlangen von berufsrelevanten Diplomen leisten, soweit diese im direk - ten Zusammenhang mit der Ausbildung stehen. Die Kostenbeteiligung darf über alle Lehrjahre gerechnet Fr. 2500.– bei 3 Lehrjahren und Fr. 3000.– bei 4 Lehrjahren nicht übersteigen.
2 Der Kanton beteiligt sich ausserdem an den Kosten für Schul- und Lehrmaterial. Die Kostenbeteiligung beträgt im 1. Lehrjahr Fr. 600.– und in den weiteren Lehrjah - ren je Fr. 150.–.
3 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten eines Notebooks, sofern er keines für den Einsatz in der Berufsschule zur Verfügung stellt. Die Kostenbeteiligung beträgt ma - ximal Fr. 1'000.– für alle Lehrjahre zusammen und wird anteilsmässig einmal pro Lehrjahr ausbezahlt. In begründeten Ausnahmefällen kann der ganze Maximalbetrag einmalig zu Beginn des ersten Lehrjahres ausbezahlt werden. *
§ 5 * ...
§ 6 * Berufspraktika
1 Für Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger der Kantonalen Verwaltung Aargau, die nach dem Abschluss der Lehre keine Arbeitsstelle finden, können vom Kanton Berufspraktika angeboten werden.
4) SAR 165.130
2 Bei Berufspraktika gemäss Art. 64a Abs. 1 lit. b und 64b Abs. 2 des Bundesgeset - zes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi - gung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 5 ) und Art. 97a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven - zentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) vom 31. August
1983 6 ) beteiligt sich der Kanton mit 25 %, mindestens aber mit Fr. 500.– pro Monat, am Bruttotaggeld der Berufspraktikantin beziehungsweise des Berufspraktikanten.
3 Der Lohn von anderen Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, welche durch Institutionen oder Organisationen vermittelt werden, die den Arbeitslosen bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich sind, wird von der Anstellungsbe - hörde mit Zustimmung von Human Resources Aargau (HR Aargau) festgelegt. *
§ 7 Urlaub
1 Die Anstellungsbehörde kann bezahlte Freistellungen für die im direkten Zusam - menhang mit der Ausbildung stehenden Veranstaltungen gewähren.