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    Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährliche... (814.81)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    b. vor ihrem Inverkehrbringen mit Schaum isoliert wurden, der mittels in der Luft stabiler Stoffe, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind, ausgetrieben wurde.
    ¹⁸⁰ Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

    2.5 Vorschriften für die Abgabe von Kältemitteln

    Kältemittel sowie Anlagen, die bereits Kältemittel enthalten und deren Inbetriebnahme einen Eingriff in den Kältekreislauf erfordert, dürfen nur an Empfängerinnen abgegeben werden, welche die Anforderungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b für den Umgang mit Kältemitteln erfüllen.

    3 Verwendung

    3.1 Sorgfaltspflicht

    Wer mit Kältemitteln oder mit Geräten oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, umgeht oder solche verwendet, muss dafür sorgen, dass die Kältemittel die Umwelt nicht gefährden können, insbesondere:
    a. indem Emissionen dieser Kältemittel vermieden werden; und
    b. indem die vorschriftsgemässe Entsorgung von Abfällen solcher Stoffe sichergestellt wird.

    3.2 Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln

    3.2.1 Verbot
    Das Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln in Geräte oder Anlagen ist verboten.
    3.2.2 Ausnahmen
    ¹ Das Verbot nach Ziffer 3.2.1 gilt nicht für das Nachfüllen in Anlagen, welche auf Grund der Ausnahme gemäss Ziffer 2.2 Absatz 6 in Verkehr gebracht worden sind.
    ² Soweit dies die Sicherheit eines Kernkraftwerks oder einer anderen besonders komplexen Anlage fördert, kann eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 2.10 Ziffer 3.2.2 zur ChemRRV in der Fassung vom 1. Juli 2015¹⁸¹ verlängert werden, wenn:
    a. technische, betriebliche und wirtschaftliche Gründe die fristgerechte Einhaltung des Verbots verunmöglichen; und
    b. die Gesuchstellerin die zum Nachfüllen vorgesehene Menge an Kältemitteln mit regenerierten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen vor dem 1. Januar 2015 erworben hat.
    ¹⁸¹ AS 2015 2367

    3.3 Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln

    3.3.1 Verbot
    Das Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr in Anlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO 2 -Äquivalenten oder mehr ist verboten.
    3.3.2 ¹⁸² Ausnahmen
    ¹⁸² Gilt bis zum 31. Dez. 2029 ( AS 2020 5125 ).
    Das Verbot nach Ziffer. 3.3.1 gilt nicht für das Nachfüllen:
    a. von regenerierten in der Luft stabilen Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr;
    b. von nicht regenerierten in der Luft stabilen Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr in Anlagen mit einer Nutzungstemperatur tiefer als –50°C, wenn regenerierte Kältemittel für solche Anlagen auf dem Markt nicht verfügbar sind;
    c. von nicht regenerierten in der Luft stabilen Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr in Anlagen, die aufgrund einer Ausnahmebewilligung gemäss Ziffer 2.2 Absatz 8 in Verkehr gebracht worden sind, wenn regenerierte Kältemittel auf dem Markt nicht verfügbar sind.

    3.4 Dichtigkeitskontrolle

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