c) Bei der Liquidation der Sonderziehungsrechts‑Abteilung werden Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Liquidation aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch nicht bezahlt waren, in Sonderziehungsrechten bezahlt. Der Fonds ist verpflichtet, alle von Inhabern gehaltenen Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben; jeder Teilnehmer ist verpflichtet, an den Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts‑Abteilung zur Zahlung fällig sind.
d) Die Liquidation der Sonderziehungsrechts‑Abteilung wird nach Anhang I vorgenommen.
Art. XXVI Austritt
Abschnitt 1: Austrittsrecht der Mitglieder
Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seinen Austritt aus dem Fonds erklären. Der Austritt wird bei Eingang der Mitteilung wirksam.
Abschnitt 2: ¹⁷ Zwangsweises Ausscheiden
a) Erfüllt ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht, so kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Artikel V Abschnitt 5 oder Artikel VI Abschnitt 1 wird durch diesen Abschnitt nicht berührt.
b) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an einen Berechtigungsentzug gemäss Buchstabe a weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Stimmrechte des Mitglieds aussetzen. Für die Dauer der Aussetzung findet Anhang L Anwendung. Der Fonds kann mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Aussetzung jederzeit aufheben.
c) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an einen Beschluss über die Aussetzung der Stimmrechte gemäss Buchstabe b weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann es durch einen Beschluss des Gouverneursrats, der einer fünfundachtzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit der Gouverneure bedarf, zum Austritt aus dem Fonds veranlasst werden.
d) Durch Regelungen ist sicherzustellen, dass das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist von der gegen es erhobenen Beschwerde unterrichtet wird und dass ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich vorzutragen, bevor gegen das Mitglied nach Buchstabe a, b oder c vorgegangen wird.
Abschnitt 3: Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern
Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Fonds enden die normalen Operationen und Transaktionen des Fonds in dessen Währung, und die Abrechnung aller zwischen ihm und dem Fonds bestehenden Konten wird im Einvernehmen zwischen ihm und dem Fonds so schnell wie möglich vorgenommen. Wird dieses Einvernehmen nicht alsbald erzielt, so findet Anhang J auf die Abrechnung der Konten Anwendung.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. 1 des Beschlusses des Gouverneursrats vom 28. Juni 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 11. Nov. 1992 ( AS 1993 2351 ).
Art. XXVII Bestimmungen für den Notstand
Abschnitt 1: Zeitweilige Ausserkraftsetzung
a) Im Falle eines Notstands oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds gefährden, kann das Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr jede der folgenden Bestimmungen ausser Kraft setzen: i) Artikel V Abschnitte 2, 3, 7, 8 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe e;
ii) Artikel VI Abschnitt 2;
iii) Artikel XI Abschnitt 1;
iv) Anhang C Absatz 5.