Vorherige Seite
    Beschluss 2012/2 vom 4. Mai 2012 zur Änderung des Protokolls von 1999 zum Überei... (0.814.327.1)
    147 - 14813 - 14
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    Sofern möglich werden zudem von jeder Vertragspartei Informationen über die Auswirkungen all dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit, terrestrische und aquatische Ökosysteme, Materialien und das Klima gesammelt und verfügbar gehalten. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP sollen die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, sollen als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden verwenden.»
    6.  Der folgende neue Absatz 2bis wird angefügt:
    «2bis.  Jede Vertragspartei soll, soweit sie dies für angemessen erachtet, unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Emissionsinventare und Emissionsprognosen für Russemissionen entwickeln und aktualisieren.»

    I. Art. 7

    1.  In Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden die Worte «Absatz 3» ersetzt durch die Worte «Absätze 3 und 7».
    2.  Der Einleitungssatz von Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
    «b) übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission auf der Grundlage der vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die folgenden Informationen über die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen:»
    3.  In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden die Worte «für Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen» gestrichen.
    4.  In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii:
    a) werden die Worte «für jeden Stoff» gestrichen; und
    b) die Jahreszahl «(1990)» wird ersetzt durch die Worte «nach Anhang II».
    5.  In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii werden die Worte «und derzeitige Verringerungspläne» gestrichen.
    6.  Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:
    «iv) einen aussagekräftigen Inventarbericht (Informative Inventory Report) mit ausführlichen Angaben zu den übermittelten Emissionsinventaren und Emissionsprognosen;»
    7.  Der folgende neue Absatz 1 Buchstabe bbis wird eingefügt:
    «bbis)
    sollte jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP über den Exekutivsekretär der Kommission dem Exekutivorgan die verfügbaren Informationen über ihre im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Programme zur Ermittlung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Programme zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien heranziehen;»
    8.  Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
    «c) übermitteln die Vertragsparteien ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP die verfügbaren Informationen über das Ausmass der Emissionen, einschliesslich für das in Anhang II genannte Basisjahr, die für das geografische Gebiet, auf die sich ihre Verpflichtungen zur Emissionsreduktion beziehen, angemessen sind. Vertragsparteien ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP sollten ähnliche Informationen wie die in Buchstabe bbis vorgesehenen zur Verfügung stellen, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.»
    9.  Der folgende neue Buchstabe d) wird nach Absatz 1 Buchstabe c) angefügt:
    «d) sollte jede Vertragspartei darüber hinaus, falls vorhanden, ihre Inventare und Prognosen für die Russemissionen übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden.»
    10.  Der Einleitungssatz des Absatzes 3 erhält folgende Fassung:
    «3.  Auf Ersuchen des Exekutivorgans und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen legen das EMEP und andere Nebenorgane dem Exekutivorgan einschlägige Informationen vor über:»
    11.  In Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte «partikelförmige Stoffe, einschliesslich Russ,» nach den Worten «Immissionskonzentrationen von» eingefügt.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren