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    Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (946.231.176.72)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen;
    b. zum Handel zuzulassen.¹⁷¹
    ¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b in Kraft seit 17. März 2023 ( AS 2023 31 ).
    Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen
    ¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
    ² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
    ³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen, sofern diese dem SECO innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurden, zu folgenden Zwecken:¹⁷²
    a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
    b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten;
    c.¹⁷³
    zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
    ⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken, sofern diese dem SECO innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurde:¹⁷⁴
    a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
    b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und
    2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
    b. Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
    c.¹⁷⁵
    Dem SECO wurden die Bezüge und Auszahlungen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ihrer Inanspruchnahme gemeldet.
    ⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und
    2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
    b. Es wurde vor dem 5. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
    c. Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der dannzumal geltenden Fassung verstossen.
    d.¹⁷⁶
    Dem SECO wurden die Bezüge und Auszahlungen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ihrer Inanspruchnahme gemeldet.
    ¹⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
    ¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
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