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    Tierseuchenverordnung (916.401)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 82 Meldepflicht
    Tierärzte und Untersuchungslaboratorien, die Verdacht auf das Vorliegen einer hochansteckenden Seuche hegen oder eine solche feststellen, melden dies unverzüglich telefonisch dem Kantonstierarzt.
    Art. 83 Erste Massnahmen im Verdachtsfall
    ¹ Wer Verdacht auf das Vorhandensein einer hochansteckenden Tierseuche hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung dafür zu sorgen, dass keine Tiere, Waren und Personen den betroffenen Betrieb verlassen.
    ² Tiere, bei denen Verdacht auf eine hochansteckende Seuche besteht, dürfen den Bestand zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung verlassen, wenn der Kantonstierarzt dies bewilligt hat.
    Art. 84 Massnahmen nach amtlicher Bestätigung des Verdachtsfalls
    ¹ Der Kantonstierarzt gibt die Daten der ansteckungsverdächtigen Tiere und die Fälle, bei denen der Verdacht aufgrund der amtstierärztlichen Abklärung bestätigt wurde, unverzüglich in ASAN ein. Das BLV kann Weisungen über Form, Inhalt und Fristen der Eingabe erlassen.³²⁰
    ² Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:
    a.³²¹
    die verschärfte Sperre über den Bestand;
    b. das Anbringen der gelben Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. a);
    c.³²²
    weitere Untersuchungen zur Abklärung des Seuchenverdachtes, nach Absprache mit dem zuständigen nationalen Referenzlaboratorium.
    ³²⁰ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1691 ).
    ³²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
    ³²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
    Art. 85 Seuchenfall
    ¹ Im Seuchenfall verhängt der Kantonstierarzt über den verseuchten Bestand die verschärfte Sperre.³²³
    ² Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:
    a. das Anbringen der gelben Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. a);
    b. die unverzügliche Tötung aller für die betreffende Seuche empfänglichen Tiere des Bestandes³²⁴ an Ort und Stelle und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
    c. die Entsorgung aller getöteten oder umgestandenen Tiere unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
    d. das Einsperren oder Töten kleiner Haustiere wie Hunde, Katzen, Geflügel und Kaninchen, wenn angenommen werden muss, dass sie die Seuche verbreiten könnten;
    e. die Vordesinfektion, Reinigung, Desinfektion und Entwesung.
    ²bis Bei Wassertieren kann er abweichend von Absatz 2 Buchstabe b unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen die Schlachtung erlauben.³²⁵
    ²ter In Abweichung von Absatz 2 Buchstabe b kann der Kantonstierarzt in Absprache mit dem BLV auf die Tötung folgender Tiere verzichten, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die getroffenen Massnahmen die Ausbreitung der Seuche auf andere Tiere verhindern werden:
    a. Tiere seltener oder geschützter Arten;
    b. Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
    c. Tiere, die einen besonderen genetischen Wert haben.³²⁶
    ³ Der Kantonstierarzt dehnt in Absprache mit dem BLV die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Bestände aus, die aufgrund ihres Standorts der Ansteckung unmittelbar ausgesetzt sind.
    ³²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
    ³²⁴ Begriff gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1523 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
    ³²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
    ³²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
    Art. 86 Epidemiologische Abklärungen und Berichterstattung
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