Art. 10 a ²³ Ausführung von Installationsarbeiten durch den Betrieb selbst
¹ Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die:
a. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis «Elektroinstallateur EFZ» verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen; oder
b. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis «Montage-Elektriker EFZ» verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen.
² Fachkundige Personen und Personen nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen.
³ Personen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Absatz 1 Buchstabe a erstmalig in Betrieb nehmen.
⁴ Lernende oder Hilfskräfte dürfen Installationsarbeiten nur unter Anleitung und Aufsicht von fachkundigen Personen oder Personen nach Absatz 1 ausführen.
⁵ Die fachkundigen Personen und Personen nach Absatz 1 dürfen höchstens fünf Lernende oder Hilfskräfte beaufsichtigen.
⁶ Die fachkundigen Personen und die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2 sorgen dafür, dass die Installationsarbeiten gemäss Artikel 24 kontrolliert werden.
⁷ Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Inspektorat.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4981 ).
Art. 10 b ²⁴ Beizug von anderen Betrieben und Einzelpersonen
¹ Betriebe mit einer Installationsbewilligung nach Artikel 9 können für die Ausführung von Installationsarbeiten beiziehen:
a. andere Betriebe, wenn diese die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllen;
b. Einzelpersonen, wenn sie diese für die Ausführung von Installationsarbeiten wie betriebseigene Personen nach den Vorschriften von Artikel 10 und 10 a in die Betriebsorganisation integrieren.
² Die Verantwortung für die Installationsarbeiten von Betrieben oder Personen nach Absatz 1 und die Durchführung der Schlusskontrolle nach Artikel 24 Absatz 2 verbleiben in jedem Fall beim beiziehenden Betrieb.
³ Die fachkundigen Personen und die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2 des beiziehenden Betriebs sorgen dafür, dass die Installationsarbeiten von Betrieben oder Personen nach Absatz 1 regelmässig kontrolliert werden.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4981 ).
Art. 11 Ersatzbewilligung
¹ Beschäftigt ein Betrieb vorübergehend keine fachkundige Person, so kann ihm das Inspektorat eine Ersatzbewilligung erteilen, wenn er mindestens eine kontrollberechtigte Person oder eine Person beschäftigt, welche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13) erfüllt. Diese Person ist in der Ersatzbewilligung aufzuführen.²⁵
² Die Ersatzbewilligung ist sechs Monate gültig; sie kann um höchstens sechs Monate verlängert werden.
³ Solange der Betrieb eine Ersatzbewilligung besitzt, muss das Inspektorat dessen Installationstätigkeit besonders beaufsichtigen. Der Inhaber der Ersatzbewilligung trägt die Kosten.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4981 ).
3. Abschnitt: ²⁶ Eingeschränkte Installationsbewilligungen
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4981 ).