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    Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschäd... (837.02)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    e. die zur Durchführung erforderlichen Transportkosten für Material und notwendige Ausrüstungen sowie die Kosten der Leitung und der Lehrkräfte für die Reise an den Ort, an dem die Massnahme stattfindet;
    f. die erforderlichen Projektierungs‑, Kapital- und Raumkosten.
    ² Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.
    ²¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
    ²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
    Art. 89 ²²⁰
    ²²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
    Art. 90 Einarbeitungszuschüsse
    (Art. 65 und 66 AVIG)²²¹
    ¹ Die Vermittlung einer versicherten Person gilt als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie:²²²
    a. in fortgeschrittenem Alter steht;
    b. körperlich, psychisch oder geistig behindert ist;
    c.²²³
    ungenügende berufliche Voraussetzungen hat;
    d. bereits 150 Taggelder bezogen hat;
    e.²²⁴
    in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Artikel 6 Absatz 1ter mangelnde berufliche Erfahrungen hat.²²⁵
    ¹bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht werden kann.²²⁶
    ² Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81 e Absatz 1 sinngemäss.²²⁷
    ³ Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c AVIG schriftlich vereinbart werden.
    ⁴ Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.
    ⁵ Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen.
    ²²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4861 ).
    ²²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
    ²²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
    ²²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
    ²²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
    ²²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
    ²²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
    Art. 90 a ²²⁸ Ausbildungszuschüsse
    (Art. 66 a und 66 c AVIG)²²⁹
    ¹ Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.
    ² Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978²³⁰ über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht.²³¹
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