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    Schulgesetz (410.100)
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    CH - BS
    2 Den Schülerinnen und Schülern steht das Recht zu, von den Lehr- und Fachpersonen und der Schul - leitung im Hinblick auf alle sie betreffenden Schulangelegenheiten angehört zu werden.
    3 Die Schülerinnen und Schüler werden in die sie betreffenden Entscheide angemessen einbezogen, so - weit nicht ihr Alter und ihre Reife oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
    4 Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten und beteiligen sich aktiv am Schulbetrieb.
    5 Die Schulleitung kann mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten Vereinba - rungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele abschliessen.
    6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler. IV. Volksschulleitung, Leitung Mittelschulen und Berufsbildung, Schulleitungen und Lehr- und Fachpersonen * (IV.) 1. Voraussetzungen der Anstellung, Anstellungsbehörden und Anstellungsverfahren

    1. Allgemeines

    § 92 *

    1 Das Verfahren für die durch die Schulleitung, die Volksschulleitung, die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung sowie die Leitung Tagesstrukturen vorzunehmenden Anstellungen richtet sich nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung, sofern das Schulgesetz und dessen Ausführungsbestimmun - gen keine Abweichungen vorsehen. Für die von den Gemeinden geführten Schulen erlassen die Gemeinden Bettingen und Riehen die Anstellungsbestimmungen. Die §§ 92 Abs. 2, 94 - 97, 97 bis ,
    97b - *
    2 Die Ausschreibung freiwerdender oder neuer Stellen erfolgt nach den Bestimmungen der Personalge - setzgebung.

    2. Lehrpersonen *

    § 93 *

    1 Wer den erforderlichen Fähigkeitsausweis besitzt, kann als Lehrerin oder Lehrer angestellt werden.
    2 Die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher kann, auf Antrag der zuständigen Schulleitung und bei den weiterführenden Schulen zusätzlich auf Antrag der zuständigen Schulkom - mission, Lehrerinnen und Lehrern mit nicht anerkannter oder unvollständiger Ausbildung, aber Be - - keitsausweisen zuerkennen. *
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    Schulen
    2bis Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher kann eine Lehrperson vom staatli - chen und privaten Schuldienst ausschliessen, wenn sie ihre Berufspflichten schwer verletzt oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens, schwer beeinträchtigt erscheint. Die Departe - mentsvorsteherin oder der Departementsvorsteher meldet den Ausschluss vom Schuldienst der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Aufnahme in die Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung. *
    3 Das zuständige Departement hat das Recht, die an einer vom Kanton geführten Schule angestellten Lehrerinnen und Lehrer unter Belassung ihrer Besoldung ganz oder teilweise an eine andere Schule der gleichen Altersstufe zu versetzen. Für Versetzungen innerhalb der vom Kanton geführten Volks - schule ist die Volksschulleitung für Versetzungen innerhalb der weiterführenden Schulen die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung zuständig. *
    4 Das zuständige Departement kann mit anderen schweizerischen Erziehungsdirektorinnen und -direk - toren über die gegenseitige Anerkennung von Lehrerinnen- und Lehrerdiplomen Vereinbarungen ab - schliessen. *

    § 94

    1 Anstellungsbehörde für die Lehrerinnen und Lehrer ist die Schulleitung. *
    2 Die Anstellung hat einstimmig zu erfolgen. Bei Uneinigkeit der Schulleitung entscheiden in der Volksschule die Volksschulleitung und in den weiterführenden Schulen die Schulkommission. *
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    ... *
    4 Massnahmen gemäss §§ 24 und 25 des Personalgesetzes sowie die Beendigung des Arbeitsverhält - nisses gemäss §§ 30 Abs. 2, 32 und 33 des Personalgesetzes unterliegen in der Volksschule der Ge - nehmigung durch die Volksschulleitung und in den weiterführenden Schulen der Genehmigung durch die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission. *

    § 95 *

    1 Die Anstellung erfolgt unbefristet; davon ausgenommen sind Anstellungen nach § 96.
    2 Unbefristete Stellen sind auszuschreiben.
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