§ 28a Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine (zu § 21 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)
Wird für einen in § 19 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2, § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, § 23 Absatz 1 und 3, § 24 Absatz 1 Satz 1, 2, 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 5, §§ 25, 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 anzuwenden.
Abschnitt 5
Bezeichnung und Aufmachung
§ 29 Eintragung von Lagen und Bereichen (zu § 23 Absatz 3 des Weingesetzes)
(1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß ist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn
1. die Bildung einer größeren Lage
a) wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder
b) wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine
nicht möglich ist oder
2. der Lagename
a) durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene Marke oder
b) durch ein vor diesem Zeitpunkt auf Grund markenrechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstattungsrecht
geschützt ist.
(2) Als Lagename darf nur ein Name eingetragen werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich an einen solchen Namen anlehnt. Abweichend von Satz 1 darf im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn bestehende Lagen zusammengefasst werden sollen, auch ein anderer Name eingetragen werden, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen; der Name muss einen geografischen Bezug aufweisen.
(3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in einen Bereich einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 23 des Weingesetzes erfüllt sind.
§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden.
(2) Es muss sich
1. um
a) eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
b) eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,
2. um folgende Gütezeichen:
a) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
b) ein von der Landesregierung anerkanntes Gütezeichen
handeln. Im Falle des Satzes 1
1. Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und
2. Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50
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