§ 20 Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben und lernen, die im Bachelorstudium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.
(2) Die praktische Ausbildung gliedert sich in mehrere Studieneinheiten, für die die Einstellungsbehörde zusammen mit der kooperierenden Hochschuleinrichtung einen Ausbildungsrahmenplan aufstellt. Die §§ 10 bis 16 gelten entsprechend, sofern die Inhalte nicht bereits in das Bachelorstudium eingeflossen sind.
(3) Die praktische Ausbildung findet grundsätzlich in Dienststellen der Bundeswehr statt. § 17 ist entsprechend anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden während des Vorbereitungsdienstes einer Ausbildungsdienststelle zugewiesen. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(4) Die praktische Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Teilprüfungen und in allen Bewertungen nach § 21 mindestens fünf Rangpunkte nach § 32 erreicht worden sind.
§ 21 Bewertungen während der praktischen Ausbildung
(1) Die Ausbildungsstellen haben unverzüglich nach Abschluss einer Studieneinheit eine Bewertung zu erstellen. Diese muss Angaben enthalten zur Dauer sowie zu Unterbrechungen der Ausbildung, zu konkreten Ausbildungsinhalten, zu Fähigkeiten, zum Entwicklungspotential und zur Leistung der Anwärterin oder des Anwärters. § 32 ist anzuwenden. Die Bewertungen sind der kooperierenden Hochschuleinrichtung mitzuteilen und mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(2) Für die Bewertungen sind die Anforderungen der kooperierenden Hochschuleinrichtung zu berücksichtigen.
Kapitel 5
Prüfungen
§ 22 Prüfungsamt
(1) Das Prüfungsamt beim Bildungszentrum der Bundeswehr führt die Laufbahnprüfung durch. Es ist verantwortlich für die Entwicklung und die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
(2) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.
(3) Die kooperierende Hochschuleinrichtung führt die Modulprüfungen des Bachelorstudiums nach § 18 Absatz 2 durch, bewertet die Bachelorarbeit und bildet das Gesamtergebnis. Für die Studieneinheiten innerhalb der praktischen Ausbildung gilt dies nur, soweit sie nicht berufspraktische Studienzeiten entsprechend § 10 sind.
§ 23 Prüfungskommissionen
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor Prüfungskommissionen des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. Es können in einem Fachgebiet mehrere Kommissionen eingerichtet werden, wenn dies erforderlich ist wegen
1. der Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter,
2. der Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder
3. fachlicher Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.
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