(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.