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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

    § 24 (weggefallen)

    § 25 Verfahren über eine einheitliche Stelle

    Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
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