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    BGB
    1196 - 119784 - 85
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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 191 Berechnung von Zeiträumen

    Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

    § 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats

    Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

    § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend

    Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

    Abschnitt 5

    Verjährung

    Titel 1

    Gegenstand und Dauer der Verjährung

    § 194 Gegenstand der Verjährung

    (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
    (2) Der Verjährung unterliegen nicht
    1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
    2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

    § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

    § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

    Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
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