1 Für folgende Dienstleistungen der Gebäudeversicherung ist eine Gebühr geschuldet: a) Beschwerdeentscheid der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) 50-2'000 b) Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch eine Schätzungskommission der SGV 300-3'000 c) * ... d) * ... e) Bewilligung zur berufsmässigen Ausführung von Ge - bäudeblitzschutzvorrichtungen 100 f) Auskünfte über Versicherungswerte 50-300
2 Die Gebühren nach Absatz 1 gehen an die SGV.
10
2.2.7. Gemeinden
§ 38 Gemeinden
1 Für folgende Dienstleistungen des Amtes für Gemeinden ist eine Gebühr geschuldet: a) Bewilligung zur Bildung einer neuen Gemeinde und Genehmigung von Gebietsveränderungen (Grenzbe - reinigung oder Änderung im Bestand), soweit damit nicht ein Gemeindezusammenschluss bezweckt wird 1'000-10'000 b) Revisionen von Jahresrechnungen, Untersuchungen bei Unordnung und gesetzwidrigen Zuständen in Gemeinden 200-10'000 c) Entzug der Selbstverwaltung 1'000-10'000
2.2.8. Gesundheit
§ 39* ...
§ 40 Berufsausübungsbewilligungen und weitere Bewilligungen im Zu -
sammenhang mit der Berufsausübung *
1 Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Berufsaus - übungsbewilligung sowie weiterer Bewilligungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung betragen für * a) * in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätig - keiten 300-500 b) * ... c) * ... d) * Stellvertreter und Stellvertreterinnen 100-200
2 Die Gebühren für die Prüfung und die Bescheinigung, dass ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung nach Vollendung des 75. Altersjahres in physischer und psychischer Hinsicht eine einwand - freie Berufsausübung zu gewährleisten vermag, betragen 50-200 Fran - ken. *
§ 41 Betriebsbewilligungen, andere Bewilligungen sowie weitere
Dienstleistungen *
1 Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Betriebsbewil - ligungen betragen für * a) * öffentliche Apotheken und Drogerien 100-1'000 b) * ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken
1. neue Bewilligungen 100-500
2. bisherige Bewilligungsinhaber und Bewilli -
gungsinhaberinnen 50 c) * Spital- und Heimapotheken 100-2'000 c bis ) * andere Detailhandelsgeschäfte und Abgabestellen 100-500 d) * den Versandhandel 100-2'000 e) * ... f) * die Lagerung von Blut und Blutprodukten 100-1'000
11
g) * Spitäler 2'000-10'000 h) * ... i) * alle übrigen Einrichtungen des Gesundheitswesens 500-5'000
2 Die Gebühren für die Erteilung oder die anderer Bewilli - gungen betragen für * a) * die Herstellung von Arzneimitteln 400-2'000 a bis ) * die Abgabe von Arzneimitteln an Messen und Aus - stellungen 50-200 a ter ) * den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von Betäubungsmitteln durch Spitäler und Institute, wel - che der wissenschaftlichen Forschung dienen 100-300 b) die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung 100-1'000 c) das Betreiben eines Fumoirs 50-250
3 Die Gebühren für Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe oder im Todesfall betra - gen 50-500 Franken. *
§ 42* ...
§ 43 Kontrollen
1 Die Gebühren betragen für Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Be - richterstattung) 200-5'000 Franken.
§ 44 Disziplinarmassnahmen und Entzug von Bewilligungen *
1 Die Gebühren für Disziplinarmassnahmen und für den Entzug von Berufs - ausübungs- und Betriebsbewilligungen sowie von anderen Bewilligun - gen betragen 200-5'000 Franken. *
2.2.9. Hochbau
§ 45 Subventionierter Wohnungsbau
1 Die Gebühren für die Genehmigung oder Änderung von Mietzinsen im subventionierten Wohnungsbau betragen 15 Franken.
2.2.10. Landwirtschaft
§ 46 Boden- und Pachtrecht
1 Die Gebühren für Schätzungen und Verfügungen in den Bereichen Boden und Pachtrecht betragen 50-1'000 Franken.
§ 47 Bewilligung, Genehmigung, Einspracheentscheid
1 Die Gebühren betragen für a) die Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer für land - wirtschaftliche Liegenschaften 50-300 b) die Bewilligung der Fortsetzung der Pacht 50-300
12