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    Sozialverordnung (831.2)
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    CH - SO
    3 Die Trägerschaften der Sozialregionen reichen dem Departement für das Folgejahr bis spätestens Ende September den Stellenplan auf der Basis der Dossierzahlen per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres ein. Der Stellenplan hat die für die Bedarfsbeurteilung notwendigen Angaben zu enthalten.
    4 Das Departement genehmigt, in Absprache mit den Einwohnergemein - den, jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres, aber per Stichtag 31. Dezem - ber des Vorjahres, den Stellenplan. 5 Das Department kann ausnahmsweise spezifische regionale Verhältnisse berücksichtigen.

    2. Prävention

    § 40 Sozialpreis, § 58 und 59 SG

    1 Der Regierungsrat kann jährlich einen Sozialpreis für herausragende Leis - tungen im Sozialbereich verleihen.
    2 Er regelt das Verfahren und bestimmt die Preissumme aus den Mitteln des Lotteriefonds.
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    3. Sozialversicherungen nach Bundesrecht

    3.1. Sozialversicherungen nach Bundesrecht

    § 41 Berufliche Vorsorge; Aufsicht, § 62 SG

    1 Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 des Bundes - gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 1 ) richtet sich nach der Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen (VASV) 2 ) .

    § 42 Aufgaben nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung

    (UVG) 3 )

    1. Volkswirtschaftsdepartement, Art. 47, 80, 86 und 101 UVG

    1 Dem Volkswirtschaftsdepartement stehen alle Befugnisse zu, die nicht andern Behörden oder Stellen übertragen sind.
    2 Es ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Artikel 86 Absatz 2 UVG.

    § 43 2. Ausgleichskasse, Art. 80 UVG und Artikel 106 und 107 UVV 4 )

    1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn: a) orientiert über die Versicherungspflicht; b) überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht; c) meldet die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keiner Ver - sicherung erfasst sind, an die Ersatzkasse und an die SUVA.
    2 Die Aufwendungen der Ausgleichskasse sind vom Kanton zu entschädi - gen, wobei ihr für die Überwachung der Einhaltung der Versicherungs - pflicht pro Fall eine Pauschale von 9 Franken vergütet wird.

    § 44 3. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Art. 86 Abs. 2 UVG

    1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Vorschriften über die Ver - hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Rahmen der bundes - rätlichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrank - heiten vom 19. Dezember 1983 5 ) .
    2 Es verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtun - gen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen nöti - genfalls unter Beizug anderer kantonaler Amtsstellen.

    § 45 4. Auskunftsstellen, Art. 47 und 101 UVG und Art. 54 UVV

    1 Alle Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen den Versicherern auf Antrag unentgeltlich die zur Ermittlung des Unfall - tatbestandes erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
    2 Die Auskunftsstellen melden schwere Berufsunfälle dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
    1) SR 831.40 .
    2) BGS 212.152 .
    3) SR 832.20 .
    4) SR 832.202 .
    5) SR 832.30 .
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    3.2. Familienzulagen nach kantonalem Recht

    *

    3.2.1. Familienzulagen unter Ausschluss der Landwirtschaft *

    § 46 Anmeldung *

    1 Arbeitnehmende, die Anspruch auf Familienzulagen erheben, haben mit den nötigen Unterlagen und Ausweisen beim Arbeitgeber eine Anmel - dung einzureichen. *
    2 Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständiger - werbende und nichterwerbstätige Personen haben der zuständigen Famili - enausgleichskasse eine Anmeldung mit den nötigen Unterlagen und Aus - weisen einzureichen. *

    § 47 Lohn, § 68 SG

    1 Als Lohn gilt der von Arbeitgebenden selbst geschuldete Lohn, nicht aber ein zulasten eines Dritten gehender Lohnersatz.

    § 48* ...

    § 49* ...

    § 50* ...

    § 51* ...

    § 52* ...

    § 53* ...

    § 54* ...

    § 55* ...

    § 56* ...

    § 57* ...

    § 58 Aufgaben der Arbeitgebenden *

    1 ... *
    2 Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden auf Verlangen über die Familienausgleichskasse und Zulagenordnung Auskunft zu erteilen.
    3 Sie haben über ihre Beiträge an die Familienausgleichskasse und über die von ihnen ausbezahlten Zulagen periodisch abzurechnen.

    § 59 Auszahlung an Arbeitnehmende *

    1 Die Familienzulagen werden jeweils auf Monatsende fällig. *
    2 Werden sie gleichzeitig mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie ziffernmäs - sig gesondert aufzuführen.
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    3 Werden die Zulagen nicht zusammen mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie den Berechtigten spesenfrei zuzustellen.
    4 Kommen Arbeitgebende ihren Pflichten nicht nach, so haben die Famili - enausgleichskassen die Zulagen selbst auszurichten.

    § 59 bis Prozentsatz der Beiträge der nichterwerbstätigen Personen, § 72

    Absatz 2 SG
    1 Von nichterwerbstätigen Personen werden Beiträge in Höhe von 15 % des persönlichen AHV-Jahresbeitrags erhoben.

    § 59 ter * Ausrichtung an Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeit -

    gebender, Selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Perso - nen *
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