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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin* (Kochausbildungsverordnung - KochAusbV)

    KochAusbV
    Ausfertigungsdatum: 09.03.2022
    Vollzitat:
    "Kochausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 398)"
    Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)
    * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

    Inhaltsübersicht

     
    Gegenstand, Dauer und
    Gliederung der Berufsausbildung
     
    §  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
    §  2Dauer der Berufsausbildung
    §  3Begriffsbestimmungen
    §  4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
    §  5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
    §  6Ausbildungsplan
     
    Abschnitt 2
     
    Abschlussprüfung
     
    §  7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
    §  8Inhalt des Teiles 1
    §  9Prüfungsbereich des Teiles 1
    § 10Inhalt des Teiles 2
    § 11Prüfungsbereiche des Teiles 2
    § 12Prüfungsbereich „Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“
    § 13Prüfungsbereich „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“
    § 14Prüfungsbereich „Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“
    § 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
    § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
    § 17Mündliche Ergänzungsprüfung
     
    Abschnitt 3
     
    Zusatzqualifikation
    Vertiefung für vegetarische und vegane Küche
     
    § 18Inhalt der Zusatzqualifikation
    § 19Prüfung der Zusatzqualifikation
     
    Abschnitt 4
     
    Weitere Berufsausbildung
     
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