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    Energiegesetz (730.0)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁵ Die Anlagen werden bei endgültiger Ausserbetriebnahme vollständig zurückgebaut und die Ausgangslage wiederhergestellt.
    ⁶ Dieser Artikel bleibt auf Gesuche, die bis am 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren anwendbar.
    ⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 ( AS 2022 543 ; BBl 2022 1536 , 1540 ).
    ⁶² Die Berichtigung der RedK der BVers vom 14. März 2023, publiziert am 15. März 2023 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2023 129 ).
    ⁶³ SR 451
    ⁶⁴ SR 922.0
    Art. 71 b ⁶⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2022 (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Speicherwasserkraftwerken)
    ¹ Für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks nach Absatz 2 gilt, dass:
    a. der Bedarf ausgewiesen ist;
    b. dafür keine Planungspflicht besteht;
    c. das Interesse an der Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht.
    ² Absatz 1 gilt für sämtliche zur Realisierung des Vorhabens nötigen und zur rationellen Nutzung der Wasserkraft gebotenen Massnahmen innerhalb des Kraftwerksystems beim Projekt Grimselsee (Gemeinde Guttannen BE) mit Erhöhung des Grimselsees um 23 m und Verlegung der Grimselpassstrasse.
    ³ Dieser Artikel bleibt auf Gesuche, die bis am 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren anwendbar.
    ⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 ( AS 2022 543 ; BBl 2022 1536 , 1540 ).
    Art. 72 Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag
    ¹ Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7 a Energiegesetz vom 26. Juni 1998⁶⁶) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
    ² Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht:
    a. die Ausschlüsse nach Artikel 19 Absatz 4 von: 1. Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,
    2. Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,
    3. gewissen Biomasseanlagen;
    b. die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen;
    c. der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.
    ³ Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn Artikel 19 sie davon ausschliesst. Die nach den Artikeln 25, 26 oder 27 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.
    ⁴ Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.
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