Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, hat der Inhaber der Frequenzzuteilung den Verzicht auf sie unverzüglich nach Maßgabe des § 102 Absatz 8 zu erklären. Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden.
(9) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 100 voranzugehen hat. Die Voraussetzungen einer Einzelzuteilung nach Absatz 5 bleiben hiervon unberührt. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
§ 92 Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung
(1) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen.
(2) Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 5 vorliegen. Die Regelungen in Satz 3 und Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. § 91 Absatz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle harmonisierter Frequenzen bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 91 Absatz 9 Satz 1 insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:
1. die Erfüllung der in den §§ 2 und 87 festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem nationalen Recht,
2. die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 4 der Entscheidung Nr.
676/2002/EG,
3. die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Einhaltung der an das betreffende Frequenznutzungsrecht geknüpften Bedingungen,
4. die Notwendigkeit, im Einklang mit § 105 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden,
5. die Notwendigkeit, die Nutzung der Frequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten,
6. die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern, und
7. die Nachfrage nach Frequenzen bei anderen Unternehmen als denen, die im betreffenden Frequenzbereich über Nutzungsrechte verfügen.
(3) Harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbanddienste werden für mindestens 15 Jahre zugeteilt. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur eine kürzere Befristung festlegen für
1. begrenzte geografische Gebiete mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen,
2. bestimmte kurzfristige Projekte,
3. Nutzungen der Frequenzen, die unter Beachtung der Ziele des Artikels 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können,
4. die alternative Nutzung der Frequenz gemäß § 98 oder
5. die Anpassung der Geltungsdauer eines Frequenznutzungsrechts an die Geltungsdauer anderer Frequenznutzungsrechte.