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    Beschluss über den Erlass eines Normalarbeitsvertrags für die Landwirtschaft (221.608)
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    4 Vom Geltungsbereich dieses Normalarbeitsvertrages ausgenommen sind: a) Käser; b) Kellereiangestellte; c) Alparbeiter; d) Lehrlinge, die an einen Vertrag nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung gebunden sind; e) Arbeitnehmende, die im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum ab - solvieren müssen; f) Arbeitnehmende, die ein auf höchstens 2 Wochen begrenztes Prakti - kum absolvieren, um einen Beruf kennenzulernen; g) Arbeitnehmende, die eine von der Arbeitslosenversicherung (AVIG) oder vom Kanton Wallis finanzierte Massnahme zur Erleichterung der beruflichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhalten (z. B. GETAC-Praktikum), mit Ausnahme derjenigen, die Einarbeitungszu - schüsse (EAZ) erhalten.

    Art. 2 Wirkungen

    1 Der vorliegende Normalarbeitsvertrag entspricht dem Willen der Vertrags - parteien, es sei denn, sie weichen durch eine schriftliche Vereinbarung im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 361 und 362 des Obligationenrechts (OR) davon ab.
    2 Allgemeine Bestimmungen

    Art. 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmenden

    1 Der Arbeitnehmende hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wah - ren (Art. 321a Abs. 1 OR).
    2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese so - wie das Material, das ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu behandeln (Art. 321a Abs. 2 OR).
    3 Der Arbeitnehmende hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu be - folgen (Art. 321d Abs. 2 OR).
    4 Der Arbeitnehmende ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt für die der Arbeitnehmende einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungs - grades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmenden, die der Arbeitge - ber gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 321e OR).
    5 Der Ersatz des verursachten Schadens muss unverzüglich nach Feststel - lung des Schadens verlangt werden.

    Art. 4 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

    1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitneh - menden zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Insbe - sondere hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmenden nicht sexuell be - lästigt und gegebenenfalls wegen solcher Handlungen benachteiligt werden (Art. 328 Abs. 1 OR).
    2 Er hat zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung geboten, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushal - tes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsver - hältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden kann (Art. 328 Abs. 2 OR).

    Art. 5 Verhütung von Unfällen

    1 Die Unternehmen haben die zweckdienlichen Massnahmen zur Gewähr - leistung der Sicherheit der Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und seiner Verordnung über die Unfall - verhütung (VUV) sowie den Richtlinien der Eidgenössischen Koordinations - kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zu treffen.
    2 Alle vorgeschriebenen Präventionsmassnahmen sind anzuwenden. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vorgesetzten festgestellte Mängel an Material und Einrichtungen zu melden.
    3 Beginn und Ende des Arbeitsvertrages

    Art. 6 Probezeit

    1 Der 1. Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit.
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