² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung im Berufsfeld Gebäudehülle EBA bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 21–26) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.