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    Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten im Bundesamt für Zoll und Grenzsic... (631.061)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    1.4 Informierung der Vorgesetzten, der Polizeibehörden und der auftraggebenden Bundesämter.

    2. Inhalt

    Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
    2.1 betreffend Feststellungen und Ereignisse an der Grenze: Personalien der involvierten Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Video- und Tonaufzeichnungen von befragten Personen, Angaben über Fahrzeug und Waren sowie Zeitpunkt, Ort und Verkehrsart der Kontrolle, Dienststelle, Einsatzart und betroffener Rechtsbereich;
    2.2 betreffend Meldungen über Aufgriffe an der Grenze: Personalien der involvierten Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Angaben über Fahrzeug und Waren sowie Zeitpunkt, Ort und Verkehrsart der Kontrolle, Dienststelle, Einsatzart und betroffener Rechtsbereich;
    2.3 folgende nach Artikel 6 der Verordnung vom 11. Februar 2009¹⁹ über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs gemeldeten Daten: a. die Personalien der auskunftspflichtigen Personen,
    b. den Betrag der Barmittel,
    c. Angaben über Herkunft und vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel,
    d. die Personalien der wirtschaftlich berechtigten Personen,
    e. Informationen zur vorläufigen Beschlagnahme,
    f. Angabe, ob die auskunftspflichtigen Personen die Auskunft verweigern oder eine falsche Auskunft erteilt haben,
    g. Angaben über Fahrzeug, Waren und Zeitpunkt, Ort und Verkehrsart der Kontrolle, Dienststelle, Einsatzart und betroffener Rechtsbereich.
    ¹⁹ SR 631.052

    3. Berechtigungen

    3.1 Für die Daten nach den Ziffern 2.1 und 2.2 gelten die folgenden Berechtigungen: a. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK und der Zollstellen dürfen die Daten bearbeiten.
    b. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG , die sich mit Strafsachen oder der Erstellung von Risikoanalysen befassen, dürfen die Daten bearbeiten.
    c. Die Betäubungsmittelspezialistinnen und -spezialisten des BAZG dürfen die Daten des Betäubungsmittelbereichs bearbeiten.
    d. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und des Staatssekretariates für Migration haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
    e. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Polizeibehörden haben im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 ZG im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
    3.2 Für die Daten nach Ziffer 2.3 gelten die folgenden Berechtigungen: a. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK und die für die Meldungen zuständigen Spezialistinnen und Spezialisten der Zollstellen dürfen die Daten bearbeiten.
    b. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG , die sich mit Strafsachen oder der Erstellung von Risikoanalysen befassen, sowie die für die Durchführung von Analysen nach Artikel 9 der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zuständigen Personen dürfen die Daten bearbeiten.
    c. Die für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des fedpol haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.

    Anhang 5

    Informationssysteme für Finanzen und Rechnungswesen (SAP-Module)

    1. Zweck

    1.1 Die Informationssysteme für Finanzen und Rechnungswesen dienen den folgenden Zwecken: a. Abgabenerhebung;
    b. Bewirtschaftung von Debitoren und Kreditoren;
    c. Bewirtschaftung der geleisteten Sicherheiten;
    d. Bewirtschaftung der Inkassomassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889²⁰ über Schuldbetreibung und Konkurs.
    1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung von Kontrollen im Finanz- und Rechnungswesen verwendet werden.
    ²⁰ SR 281.1
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