¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3527 ).
Art. 22 a ¹⁰⁴
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 ( AS 1998 2582 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3726 ).
Art. 23 ¹⁰⁵ Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes Vermögen
¹ Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
² Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist.
³ Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d und dbis ELG) anzurechnen.¹⁰⁶
⁴ Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 24 Meldepflicht
Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
Art. 25 ¹⁰⁷ Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung ¹⁰⁸
¹ Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben:¹⁰⁹
a.¹¹⁰
bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft;
b. bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung;
c.¹¹¹
bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden;
d.¹¹²
bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
² Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:¹¹³