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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 38

    (1) Bei der Künstlersozialkasse wird ein Beirat aus Persönlichkeiten aus den Kreisen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten gebildet. Dabei sollen die Bereiche Wort, Musik, darstellende und bildende Kunst möglichst angemessen vertreten sein.
    (2) Aufgabe des Beirats ist es, die Künstlersozialkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten.
    (3) Die Mitglieder des Beirats sowie ihre Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen. Dabei sollen Vorschläge von Verbänden, die die Interessen der Versicherten oder der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten vertreten, nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.
    (4) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten sinngemäß.

    § 39

    (1) Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach § 85 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes erläßt einer der bei der Künstlersozialkasse zu bildenden Ausschüsse. Es wird jeweils ein Ausschuß für die Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst errichtet.
    (2) Jeder Ausschuß setzt sich aus zwei Mitgliedern des Beirats, und zwar je einem Vertreter der Versicherten und der nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteten, und einem Vertreter der Künstlersozialkasse zusammen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Beirats durch die Künstlersozialkasse berufen.
    (3) Die Mitglieder der Ausschüsse sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
    (4) Für die Mitglieder des Beirats in den Ausschüssen gilt § 38 Abs. 4.

    § 40

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Verfahren des Beirats (§ 38) und der Ausschüsse (§ 39).

    § 41

    (weggefallen)

    § 42

    Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.

    § 43

    (1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.
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