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    Bundesgesetz über die Bundesversammlung (171.10)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Die Kommissionen können aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen. Diese erstatten der Kommission Bericht und stellen Antrag. Mehrere Kommissionen können gemeinsame Subkommissionen einsetzen.
    Art. 45 a ⁵⁸ Sitzungen
    ¹ Die Sitzungen der Kommissionen finden in der Regel gemäss einer Jahressitzungsplanung statt.
    ² Die Präsidentin oder der Präsident kann Sitzungen streichen oder zusätzliche Sitzungen festlegen. Anderslautende Beschlüsse der Kommission bleiben vorbehalten.
    ³ Zwischen den ordentlichen Sitzungen wird die Kommission an einem nicht vorgesehenen Sitzungstag einberufen, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder im Zirkularverfahren einem entsprechenden Antrag zugestimmt hat, in welchem ein Beratungsgegenstand bezeichnet wird, dessen Behandlung zeitlich dringlich ist.
    ⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 4. Dez. 2023 ( AS 2023 483 ; BBl 2022 301 , 433 ).
    Art. 45 b ⁵⁹ Virtuelle Sitzungen
    ¹ Die Kommissionen können ihre Sitzungen virtuell durchführen, wenn:
    a. ein physisches Zusammentreten verunmöglicht ist; oder
    b. dringende Entscheide oder Entscheide zum Vorgehen zu fällen sind.
    ² Eine Sitzung kann nur dann virtuell durchgeführt werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident und die Mehrheit der Kommissionsmitglieder im Zirkularverfahren zugestimmt haben.
    ³ Die folgenden Personen können zu einer physisch stattfindenden Kommissionssitzung virtuell zugeschaltet werden:
    a. Kommissionsmitglieder, für welche die Stellvertretung rechtlich nicht möglich ist;
    b. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Anhörungen gemäss Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben b und c.
    ⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 4. Dez. 2023 ( AS 2023 483 ; BBl 2022 301 , 433 ).
    Art. 46 Verfahren in den Kommissionen
    ¹ In den Kommissionen gelten die Verfahrensregeln ihres Rates, sofern das Gesetz oder das Geschäftsreglement nichts anderes vorsieht.
    ² Beschlüsse von gemeinsamen Kommissionen beider Räte bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Mitglieder aus jedem Rat, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
    ³  Personen im Dienste des Bun des müssen schriftliche Unterla gen und visuelle Präsentationen zuhanden der Kommissionen in der Regel in zwei Amtsspra chen vorlegen. Aussenstehende Sachverständige sowie Vertrete rinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise werden mit der Einladung zu einer Kommissionssitzung darauf auf merksam gemacht, dass sie der Mehrsprachigkeit der Kommissi on nach Möglichkeit Rechnung tragen sollten. ⁶⁰
    ⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
    Art. 47 Vertraulichkeit
    ¹ Die Beratungen der Kommissionen sind vertraulich; insbesondere wird nicht bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen oder abgestimmt haben.
    ² Die Kommissionen können beschliessen, Anhörungen öffentlich durchzuführen.
    Art. 47 a ⁶¹ Klassifizierung der Protokolle und der weiteren Unterlagen
    ¹ Die Protokolle und die weiteren Unterlagen der Kommissionen müssen klassifiziert werden; ausgenommen sind Unterlagen, die bereits vor der Zustellung an die Kommission öffentlich zugänglich sind.
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