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    Bundesgesetz über die Bundesversammlung (171.10)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Grundsatz- und Planungsbeschlüsse werden in der Form des einfachen Bundesbeschlusses erlassen. Für Grundsatz- und Planungsbeschlüsse von grosser Tragweite kann die Form des Bundesbeschlusses gewählt werden.
    ⁴ Weicht der Bundesrat von Aufträgen oder Grundsatz- und Planungsbeschlüssen ab, so hat er dies zu begründen.
    ⁴⁰ SR 172.010
    ⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5859 ; BBl 2010 3377 3413 ).
    ⁴² Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5859 ; BBl 2010 3377 3413 ).
    Art. 29 Einzelakte
    ¹ Die Bundesversammlung erlässt Einzelakte, die dem Referendum nicht unterstehen, in der Form des einfachen Bundesbeschlusses.
    ² Einzelakte der Bundesversammlung, für welche die notwendige gesetzliche Grundlage weder in der Bundesverfassung noch in einem Bundesgesetz besteht, werden in der Form des Bundesbeschlusses dem Referendum unterstellt.
    Art. 30 Weitere Aufgaben
    Die Bundesversammlung nimmt die weiteren Aufgaben wahr, die ihr die Bundesverfassung und die Bundesgesetzgebung zuweisen.

    4. Titel: Organisation der Bundesversammlung

    1. Kapitel: Allgemeines

    Art. 31 Organe
    Die Organe der Bundesversammlung sind:
    a. der Nationalrat;
    b. der Ständerat;
    c. die Vereinigte Bundesversammlung;
    d. die Präsidien;
    e. die Büros;
    f. die Koordinationskonferenz und die Verwaltungsdelegation;
    g. die Kommissionen und ihre Subkommissionen sowie Delegationen;
    h. die Fraktionen.
    Art. 32 Sitz der Bundesversammlung
    ¹ Die Bundesversammlung versammelt sich in Bern.
    ² Sie kann mit einfachem Bundesbeschluss beschliessen, ausnahmsweise an einem anderen Ort zu tagen.
    ³ Ist ein Zusammentreten in Bern nicht möglich, so kann die Koordinationskonferenz beschliessen, dass die Bundesversammlung an einem anderen Ort tagt.⁴³
    ⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 4. Dez. 2023 ( AS 2023 483 ; BBl 2022 301 , 433 ).
    Art. 33 Einberufung
    ¹ Der Nationalrat und der Ständerat werden von ihren Büros einberufen.
    ² Die Vereinigte Bundesversammlung wird von der Koordinationskonferenz einberufen.
    ³ Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im Verhinderungsfall, die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates ist verpflichtet, die Räte einzuberufen, wenn die Sicherheit der Bundesbehörden gefährdet ist oder der Bundesrat nicht in der Lage ist zu handeln.
    Art. 33 a ⁴⁴ Verschiebung oder vorzeitige Beendigung einer Session
    ¹ Der Beschluss eines Rates, die Session zu verschieben oder vorzeitig zu beenden, bedarf der Zustimmung des anderen Rates.
    ² Ist ein physisches Zusammentreten nicht möglich, kann die Koordinationskonferenz beschliessen, die Session zu verschieben oder vorzeitig zu beenden.
    ⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 4. Dez. 2023 ( AS 2023 483 ; BBl 2022 301 , 433 ).
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