¹ Zur Ermittlung des Risikos, welches von einer geplanten Tätigkeit mit Organismen im geschlossenen System ausgeht, sind das Ausmass und die Wahrscheinlichkeit von schädigenden Wirkungen für Mensch, Tier und Umwelt sowie für die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung abzuschätzen. Dabei sind die Gruppierung der betroffenen Organismen, die Art der geplanten Tätigkeit und die Umweltverhältnisse nach den Kriterien von Anhang 2.2 Ziffer 1 zu berücksichtigen.
² Zur Bewertung des ermittelten Risikos ist die geplante Tätigkeit nach den Kriterien von Anhang 2.2 Ziffer 2 einer der folgenden Klassen zuzuordnen:
a. Klasse 1: Tätigkeit, bei der kein oder ein vernachlässigbar kleines Risiko besteht;
b. Klasse 2: Tätigkeit, bei der ein geringes Risiko besteht;
c. Klasse 3: Tätigkeit, bei der ein mässiges Risiko besteht;
d. Klasse 4: Tätigkeit, bei der ein hohes Risiko besteht.
³ Das Risiko ist neu zu ermitteln und zu bewerten, wenn die Tätigkeit ändert oder wesentliche neue Erkenntnisse vorliegen.
⁴ Handelt es sich um eine Tätigkeit, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Mikroorganismen ausgesetzt sein können, so kann die Risikoermittlung und ‑bewertung nach dieser Verordnung mit der Risikobewertung nach den Artikeln 5–7 der Verordnung vom 25. August 1999²⁴ über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen kombiniert werden.
²⁴ SR 832.321
2. Abschnitt: Anforderungen an den Umgang mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen
Art. 8 Meldung von Tätigkeiten der Klasse 1
¹ Wer mit gentechnisch veränderten Organismen Tätigkeiten der Klasse 1 durchführen will, muss diese spätestens mit deren Beginn in globaler Form melden.
² Eine Änderung der global gemeldeten Tätigkeiten sowie deren Beendigung ist zu melden.
Art. 9 Meldung von Tätigkeiten der Klasse 2
¹ Wer mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit der Klasse 2 durchführen will, muss diese spätestens mit deren Beginn melden.
² Jede fachliche und administrative Änderung der gemeldeten Tätigkeit sowie deren Beendigung sind zu melden.
³ Ist eine Bewilligung nach Artikel 49 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995²⁵ (TSV) erforderlich, so muss diese vor Beginn der Tätigkeit vorliegen.
²⁵ SR 916.401
Art. 10 Bewilligung von Tätigkeiten der Klassen 3 und 4
¹ Wer mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 durchführen will, bedarf einer Bewilligung.
² Jede fachliche Änderung der bewilligten Tätigkeit bedarf einer neuen Bewilligung.
³ Jede administrative Änderung ist zu melden.
Art. 11 Eingabe an die Behörden
¹ Meldungen und Bewilligungsgesuche sind bei der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes einzureichen.
² Meldungen und Bewilligungsgesuche müssen die Angaben nach Anhang 3 enthalten. In den Angaben können nach Art, Umfang und Zweck zusammengehörige Arbeitsschritte und Methoden zusammengefasst werden.
³ Die Angaben sind direkt in die elektronische Datenbank ECOGEN (Art. 27 a ) einzugeben.²⁶
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3131 ).
Art. 12 Sicherheitsmassnahmen
¹ Wer mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen umgeht, muss: