- nung berührt wird, im Doppel einzureichen.
5 Vorbehalten bleibt § 37 Absatz 1 für die Fälle, in denen vorerst bloss die grundsätzli
- che Frage der Erteilung des Enteignungsrechtes abgeklärt werden will.
§ 27
III. Aussteckung, Profile, Modelle
1 Der Enteigner oder die Enteignerin hat gleichzeitig mit der Einreichung des Enteig
- nungsgesuches den Umfang des Werkes durch Aussteckungen, Profile, Modelle usw. so darzustellen, dass für die zu Enteignenden ersichtlich ist, ob und inwiefern sie in ihren Rechten betroffen werden. *
2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement entscheidet über die zu treffenden Vorkehren.
§ 28
* IV. Einleitung des Enteignungsverfahrens
1. Prüfung, Zustellung
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement prüft, ob die Erfordernisse der §§ 26 und 27 erfüllt sind, ordnet allfällige Ergänzungen an und stellt das Enteignungsgesuch samt Unterlagen der Gemeinde zur Auflage zu.
Nr. 730
9
§ 28a
*
2. Zuständige Stelle der Gemeinde
1 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
§ 29
V. Anzeigen
1. Öffentliche
1 Die Gemeinde gibt unverzüglich öffentlich bekannt, dass das Enteignungsgesuch samt Beilagen während 30 Tagen zur Einsicht aufliegt und dass die Beteiligten innert dieser Frist unter Verwirkungsfolgen mit Begründung bei der in der öffentlichen Bekanntma
- chung angegebenen Stelle einzureichen haben: * a. grundsätzliche Einsprachen gegen die Enteignung; b. Einsprachen gegen den Umfang der Enteignung; c. Begehren um Änderung oder Vervollständigung der Pläne; d. Begehren aus Rechten, die von der Enteignung betroffen werden und im Enteig
- nungsverzeichnis nicht aufgeführt sind; e. Begehren um Ausdehnung der Enteignung; f. Begehren gemäss den §§ 8–10; g. Begehren um Ergänzung des Verzeichnisses der beitragspflichtigen Grundstücke.
2 In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften der §§ 31 und 33 ausdrücklich auf
- merksam zu machen.
§ 30
*
2. Persönliche
1 Die Gemeinde hat gleichzeitig allen im Enteignungsverzeichnis aufgeführten Inhabe
- rinnen und Inhabern von zu enteignenden Rechten mit eingeschriebenem Brief ein Dop
- pel der öffentlichen Bekanntmachung und den sie betreffenden Auszug aus dem Enteig
- nungsverzeichnis zuzustellen.
§ 31
3. An Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter *
1 Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieterinnen und Vermieter und Verpäch
- terinnen und Verpächter dies ihren Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige mitzuteilen. *
2 Vermieterinnen und Vermieter und Verpächterinnen und Verpächter haften ihren Mie
- terinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern für den Schaden, der ihnen aus der Unterlassung der Mitteilung entsteht, nach den Vorschriften des Obligationenrechtes (Art. 41 ff.)
6 . *
6 SR
220
10 Nr. 730
§ 32
* VI. Abgekürztes Verfahren
1 Sind die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmbar, kann auf Anordnung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes auf die öffentliche Bekanntmachung und Planauflage verzichtet werden. Die Gemeinde hat eine persönliche Mitteilung zu erlas
- sen, die den Anforderungen der §§ 29 und 30 entsprechen muss. Es ist anzugeben, wo das Enteignungsgesuch und die Beilagen eingesehen werden können, sofern sie nicht der Mitteilung beiliegen, und bei welcher Stelle die Eingaben einzureichen sind.
§ 33
VII. Enteignungsbann
1 Sobald die Planauflage öffentlich bekanntgemacht oder, im abgekürzten Verfahren, die Mitteilung an die zu Enteignenden zugestellt ist, dürfen ohne Zustimmung des Enteig
- ners oder der Enteignerin keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen und tatsächli
- chen Verfügungen mehr getroffen werden. *
2 Gegen Vorweisung einer Bescheinigung der Gemeinde über die Planauflage kann der Enteigner oder die Enteignerin im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung im Sinn von Artikel 960 Ziffer 1 ZGB
7 vormerken lassen. *
3 Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner oder die Enteignerin vollen Ersatz zu leisten. Der Schadenersatz wird gleichzeitig mit der Ent