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    Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (311.1)
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    CH - VS
    1 Der Vollzugsbefehl einer Sanktion ist die dem Verurteilten zugestellte An - ordnung, die der Anwendung eines rechtskräftigen Strafurteils dient, ohne dass dies eine Änderung seiner Rechtsstellung zur Folge hätte.
    2 Der Vollzugsbefehl ist keine Verwaltungsverfügung.

    Art. 38 Grundrechte

    1 Der sich im Vollzug einer Strafe oder einer Massnahme befindliche Verur - teilte verfügt über die ihm von der Bundesverfassung zugesicherten Grund - rechte.
    2 Jede Einschränkung eines Grundrechts muss die von der Bundesverfas - sung gestellten Anforderungen erfüllen.

    Art. 39 Zweck des Vollzugs

    1 Der Strafvollzug soll, insbesondere um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten: a) den Verurteilten zu einem eigenverantwortlichen Verhalten bewegen, wobei er die Rechte der anderen und der Gesellschaft achtet; b) das Sozialverhalten des Verurteilten verbessern; c) die Einsicht des Verurteilten in die Folgen seiner Straftat für sich selbst, das Opfer und die Allgemeinheit wecken; d) die Wiedergutmachung des Unrechts fördern, das den Opfern zuge - fügt wurde;
    e) gegebenenfalls die berufliche Wiedereingliederung fördern.

    Art. 40 Richtlinien

    1 Der Dienstchef erarbeitet Richtlinien zum Vollzug der Sanktionen.
    2 Er achtet auf deren Umsetzung, insbesondere indem er das Amt und die Haftanstalten beaufsichtigt und berät.
    3 Er ist für den Vollzug der Strafurteile verantwortlich, deren Umsetzung dem Kanton obliegt.
    3.2 Vollzug von Geldstrafen

    Art. 41 Geldstrafe - Busse

    1 Die Dienststelle gewährt dem Verurteilten in der Regel die Möglichkeit, die Geldstrafe oder Busse in Raten aufgrund der Anzahl Tagessätze oder der Höhe der Strafe zu bezahlen. Die Zahlung hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Bei Vorliegen wichtiger persönlicher, familiärer oder beruflicher Gründe kann die Zahlungsfrist bis zu einem Jahr verlängert werden.
    2 Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer Rate wird das Vollzugsverfahren für den gesamten Restbetrag der Geldstrafe oder der Busse eingeleitet.
    3 Hat die Dienststelle den begründeten Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen will, kann die Dienststelle Sicher - heitsleistungen in Form eines Grundpfandes, das ein in der Schweiz gelege - nes Grundstück belastet, einer Solidarbürgschaft durch einen Bürgen mit Wohnsitz in der Schweiz oder einer Bankgarantie durch ein Geldinstitut mit Sitz in der Schweiz verlangen.
    4 Wenn die Busse nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung eingetrieben werden kann, schalten die für das Verhängen eines administrativen Strafent - scheids erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsbehörden das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht ein, um die Umwandlung der Busse in eine Er - satzfreiheitsstrafe zu verlangen.
    5 Die Dienststelle kann den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnützi - ger Arbeit genehmigen, wobei Artikel 53 Absatz 2 des vorliegenden Geset - zes analog anwendbar ist.
    6 Das Inkasso der Geldstrafe und der Busse wird im Übrigen in einer Verord - nung des Staatsrates geregelt.
    3.3 Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung

    Art. 42 Grundsätze

    1 Die Dienststelle bestimmt die geeignete Anstalt für die Einweisung von Personen, für eine stationäre therapeutische Massnahmen oder eine Ver - wahrung angeordnet wurden.
    2 Während des Vollzugs übt sie sämtliche Befugnisse aus, die das StGB der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde anvertraut. Vorbehalten bleiben die Befugnisse, die der Gerichtsbehörde oder der für das Anordnen der in Artikel 10 Buchstaben a bis c vorgesehenen Entscheide zuständigen Bundesbehörde zufallen. Die Dienststelle leitet von Amtes wegen das Ver - fahren vor dieser Behörde ein, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie einen Antrag einreicht.
    3 Sie kann den Verurteilten in eine andere angemessene Anstalt überwei - sen, wenn sein Zustand, sein Verhalten, die Sicherheit oder seine Behand - lung dies erfordert oder seine Wiedereingliederung dadurch erleichtert wird.
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