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    Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (946.231.176.72)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
    a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder
    b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
    ⁶ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des EFD oder des UVEK Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen für die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.⁹¹
    ⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 20. Juni 2024 ( AS 2024 51 ).
    ⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 20. Juni 2024 ( AS 2024 51 ).
    Art. 11 a ⁹² Güter zur Stärkung der Industrie
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ¹bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 a ist verboten.⁹³
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.⁹⁴
    ²bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.⁹⁵
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
    ⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:⁹⁶
    a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
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