1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reser - ven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reser - ven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft. *
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländi - schen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende ei - ner Steuerbefreiung nach Art. 66 Abs. 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz. *
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben. * *
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert. *
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländi - schen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Ab - schluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach
Art. 66 Abs. 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Ver -
waltung ins Ausland. *
Art. 73 5. Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen
1 Geschäftsmässig begründet sind: a) * Abschreibungen, die einem angemessenen Ausgleich der in den massgebenden Geschäftsjahren eingetretenen Wertverminderung entsprechen, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchfüh - rung nach Art. 957 Abs. 2 OR 26 ) , in besonderen Abschreibungstabel - len ausgewiesen sind; der Regierungsrat kann Richtlinien für zusätz - liche Sofortabschreibungen erlassen; b) Rückstellungen, die dem Ausgleich drohender Verluste oder von Ver - pflichtungen dienen, die im Bestand oder dem Umfang nach noch un - bestimmt sind; c) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode entstandenen, vorübergehenden Wertverminde - rung entsprechen.
2 Rückstellungen, Wertberichtigungen sowie Rücklagen für Forschung und Entwicklung können jährlich auf ihre geschäftsmässige Begründetheit über - prüft werden.
3 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *
Art. 74 6. Ersatzbeschaffung
1 Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung stiller Reserven: * a) von Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Vermögens; b) auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
26) SR 220
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Er - satzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittel - bar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Un - ternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.